RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0130

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66;
ForstG 1975 §66a Abs1;
ForstG 1975 §66a;

Rechtssatz

Von einem "gesicherten Recht" zur Benützung einer Bringungsanlage kann nur dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Waldeigentümer ein - nicht auf die §§ 66 oder 66a ForstG 1975 gegründetes - zwangsweise durchsetzbares Recht auf Benützung der Bringungsanlage zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100130.X03

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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