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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66;Rechtssatz
Von einem "gesicherten Recht" zur Benützung einer Bringungsanlage kann nur dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Waldeigentümer ein - nicht auf die §§ 66 oder 66a ForstG 1975 gegründetes - zwangsweise durchsetzbares Recht auf Benützung der Bringungsanlage zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100130.X03Im RIS seit
29.10.2001