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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 idF 1987/576;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung einer befristeten Bringungserlaubnis nach § 66 ForstG ist die zu bringende Menge der bereits gewonnenen oder in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Forstprodukte rechtserheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.X02Im RIS seit
02.07.1990