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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 idF 1987/576;Rechtssatz
Weder die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit eines geplanten Gliederungshiebes auf einem Grundstück noch die Gesamtmenge des auf diesem Grundstück stockenden hiebsreifen Holzes sind nach dem ForstG bei der Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung einer befristeten Bringungserlaubnis gem § 66 ForstG von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.X01Im RIS seit
02.07.1990