Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 idF 1987/576;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 4 VwSlg 13246 A/1990Stammrechtssatz
Vorrangiges Ziel der Regelung des § 66 ForstG ist es, die Notwendigkeit einer Bringung als einer Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes zu unverhältnismäßigen Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Da das Gesetz auf "unverhältnismäßige" Kosten abstellt, besteht im Falle einer Bringungsmöglichkeit über eigenen Grund ein Rechtsanspruch auf Bringung über fremden Boden nicht schon dann, wenn mit ihr geringere Kosten verbunden sind, sondern erst dann, wenn im Vergleich dazu die Bringung über eigenen Boden unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100161.X01Im RIS seit
11.07.2001