Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Juni 1992, Zl. IIIa2-828/6, betreffend Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: F, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 10. Juni 1991 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) die Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes zur Bringung von Schad- und Ernteholz aus ihrem Grundstück Nr. 1331, KG S, über das Grundstück Nr. 1330, KG S, der mitbeteiligten Partei. Eine einvernehmliche Lösung mit der mitbeteiligten Partei sei bis jetzt nicht erreicht worden.
Die BH holte ein forstfachliches Gutachten der Bezirksforstinspektion vom 5. November 1991 ein und führte am 11. November 1991 eine Besprechung mit informativem Lokalaugenschein durch.
Mit Bescheid vom 13. November 1991 erteilte die BH der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 66 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) das befristete Holzbringungsrecht aus dem im beiliegenden Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde, grün gefärbten Teil der Gpn. 1331/1-3, KG S, über die Gp. 1330 der mitbeteiligten Partei befristet bis zum 1. Februar 1997 unter Bestimmung mehrerer Auflagen. Nach der Begründung lägen die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften der Beschwerdeführerin auf einem steilen, nord-exponierten Hangrücken oberhalb des Grundstückes der mitbeteiligten Partei. Zur zweckmäßigen Bringung des Holzes der im Spruch genannten Teilfläche müßte das Grundstück der mitbeteiligten Partei benutzt werden. Die Bringung hätte in der Form zu erfolgen, daß das Holz bis zur Gp. 1330 händisch gerückt bzw. bei großen Blochen mittels einer Traktorwinde am Boden über das Grundstück gezogen werde. Die Errichtung einer eigenen Bringungsanlage sei für die Holzbringung in diesem Bereich überhaupt nicht zweckmäßig. Eine andere Art der forstlichen Bringung (ohne Berührung der Gp. 1330) wäre durch Bergabseilen mittels eines Seilkranes zwar theoretisch möglich, würde jedoch den Holzerlös übersteigende Kosten verursachen. Im untersten Hangbereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin könnte auch ein schlepperbefahrbarer Bringungsweg errichtet werden. Ein solcher Weg von ca. 40 lfm Länge und ca. 2 m Breite würde in Verbindung mit einer entsprechenden Hangsicherung Kosten in Höhe von S 20.000,-- bis S 30.000,-- verursachen. Der nachhaltige Holzerlös auf der genannten Fläche (2.400 m2) betrage allerdings bei einem Holzanfall von 1 fm pro Jahr und einem erntekostenfreien Holzerlös von S 700,-- pro Erntefestmeter bei 4 % Verzinsung S 17.500,--. Aus diesem Grund sei die Errichtung eines eigenen Bringungsweges als nicht wirtschaftlich und mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden anzusehen. Aufgrund der Ertragsverhältnisse würden in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich 5 fm Ernteholz anfallen. Darüber hinaus könne jederzeit Schadholz anfallen. Zu den Einwendungen der mitbeteiligten Partei, daß es durch die Einräumung des Bringungsrechtes zu einer Entwertung ihres als Bauland gewidmeten Grundstückes komme, sei zu sagen, daß das Freihalten einer Bringungsstrecke hinter dem Hausanbau in einer Breite von ca. 60 cm keinen gewaltigen Eingriff in ihr Eigentum darstelle. Ein forstliches Bringungsrecht könne im übrigen auch auf Baulandflächen eingeräumt werden. Die belangte Behörde folge daher dem umfangreichen und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen.
Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung, wobei sie die Anlegung einer Rücketrasse im untersten Hangbereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin anregte. Eine solche Trasse könne ohne besondere Hangsicherung in einer Breite von ca. 60 cm angelegt werden.
Die mitbeteiligte Partei legte auch ein forstfachliches Privatgutachten vor, mit dem ebenfalls die Anlage eines Liefergrabens auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin mit einer Länge von ca. 60 m vorgeschlagen wurde. Wegen des Gefälles in nordwestlicher Richtung (bis 10 %) könne das Holz in diesem Liefergraben sowohl händisch als auch mittels einer Seilwinde transportiert werden. Die Kosten einer solchen Anlage würden auf ca. S 7.000,-- geschätzt.
Die Bezirksforstinspektion vertrat in einer Stellungnahme zum Privatgutachten die Auffassung, daß die Anlage eines solchen Liefergrabens zwar nicht der allgemein üblichen Art der Holzbringung entspreche, jedoch technisch möglich sei, wenn man die geringfügige Inanspruchnahme des Grundstückes der mitbeteiligten Partei unbedingt vermeiden wolle.
Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen die Anlage eines Erdgrabens auf ihrem Grundstück aus. Wegen der Steilheit des Geländes müßte es zu einer hangseitigen Befestigung kommen, was unverhältnismäßig hohe Kosten der Bringungsanlage bewirken würde. Eine weitere Erhöhung der Kosten ergebe sich aus den geologischen Verhältnissen des Hangteiles, da an mehreren Stellen felsiger Untergrund vorhanden sei. Die Kosten seien daher mit ca. S 20.000,-- zu veranschlagen. Der vom amtlichen Sachverständigen ermittelte nachhaltige Holzerlös von S 17.500,-- müßte jedenfalls für die Errichtung des Grabens aufgebracht werden. Diese Art der Bringung sei daher für die Beschwerdeführerin mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Der Graben stelle auch eine Gefährdung der der Beschwerdeführerin in diesem Hangbereich zustehenden Wasserquelle dar. Die Bringung über einen derartigen Graben sei auch bei den gegebenen Geländeverhältnissen sehr gefährlich.
Aufgrund einer Anfrage der belangten Behörde teilte die Bezirksforstinspektion mit, daß der Hangbereich oberhalb des Grundstückes der mitbeteiligten Partei keine Hangvernässungen oder Quellen aufweise. Was das Risiko bei der Holzbringung anlange, so sei bei den gegebenen Geländeverhältnissen auf jeden Fall sehr vorsichtig und sorgfältig vorzugehen. Die im Privatgutachten der mitbeteiligten Partei angenommenen Kosten von S 7.000,-- für die Anlage eines ca. 60 cm breiten Liefergrabens mit 40 m Länge stellten eine realistische Schätzung dar. Die Holzbringung mit Hilfe eines solchen Grabens sei zwar - wie bereits erwähnt - nicht allgemein üblich, aber wohl möglich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der Bescheid der BH dahingehend abgeändert, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einräumung des beantragten forstlichen Bringungsrechtes abgewiesen wurde. Die Anlage eines Liefergrabens stelle nach Ansicht des Amtssachverständigen eine durchaus zweckentsprechende, technisch mögliche Lösung dar. Zu diesem Ergebnis sei der Amtssachverständige aufgrund eines ausführlichen Befundes über die Bodenzusammensetzung gekommen. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht stichhältig. Da die Anlage eines Bringungsgrabens keine kurzfristige Investition darstelle, sei sie als durchaus wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme anzusehen. Es könne nicht behauptet werden, daß die Kosten dieser technisch durchaus möglichen und zweckmäßigen Maßnahme unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zum Erlös der Forstprodukte seien. Aufgrund der seit Jahrzehnten ohne Aussicht auf ein Ende geführten Streitigkeiten zwischen den Verfahrensparteien dürfe die belangte Behörde auch vor einer orstunüblichen Lösung nicht zurückschrecken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "Befristete Bringung über fremden Boden"
überschriebene § 66 ForstG lautet auszugsweise:
"(1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und dieses dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.
(3) ...
(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.
(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkt des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.
(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.
(7) ..."
§ 66 Abs. 1 ForstG regelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Recht auf Bringung über fremden Boden besteht. Ein solches Recht sieht diese Bestimmung nicht nur im Falle der Unmöglichkeit der Bringung über eigenen Boden, sondern auch dann vor, wenn eine solche zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Vorrangiges Ziel der Regelung des § 66 leg. cit. ist es demnach, die Notwendigkeit einer Bringung als eine Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes (vgl. das Erkenntnis vom 17. Juni 1989, VwSlg. Nr. 10.165/A), zu unverhältnismäßigen Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Da das Gesetz auf "unverhältnismäßige" Kosten abstellt, besteht im Falle einer Bringungsmöglichkeit über eigenen Grund ein Rechtsanspruch auf Bringung über fremden Boden nicht schon dann, wenn mit ihr geringere Kosten verbunden sind, sondern erst dann, wenn im Vergleich dazu die Bringung über eigenen Boden UNVERHÄLTNISMÄßIGE Kosten verursachen würde (vgl. das Erkenntnis vom 2. Juli 1990, VwSlg. Nr. 13.246/A).
In der Beschwerde wird unter anderem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung vertreten, daß die Bringung über eigenen Boden unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die belangte Behörde sei bloß von zu gering beurteilten einmaligen Errichtungskosten des Erdgrabens ausgegangen, ohne langfristige Erhaltungskosten zu berücksichtigen. Der nachhaltige Holzerlös von S 17.500,-- werde bei dem festgestellten Holzanfall von 1 fm pro Jahr und einem erntekostenfreien Holzerlös von S 700,-- pro fm erst in ca. 25 Jahren erreicht. Die von der belangten Behörde wesentlich zu gering angesetzten einmaligen Errichtungskosten des Bringungsgrabens von S 7.000,-- würden erst durch den Holzerlös nach 10 Jahren ausgeglichen. Der danach anfallende Holzerlös würde durch die Erhaltungsarbeiten der Bringungsanlage aufgebraucht.
Die belangte Behörde vertritt demgegenüber in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, daß die Kosten der Bringung über den Grund der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Erlös der Forstprodukte nicht unverhältnismäßig hoch seien. Zu diesem Schluß gelangt sie im wesentlichen aufgrund der Angaben des Amtssachverständigen in der Besprechung vom 11. November 1991, wobei der nachhaltige Holzerlös (gemeint wohl: über einen Zeitraum von 25 Jahren) bei einem Holzanfall von 1 fm pro Jahr und einem erntekostenfreien Holzerlös von S 700,-- pro fm bei 4 % Verzinsung mit S 17.500,-- angegeben worden ist. Abgesehen davon, daß diese Feststellung vom Sachverständigen nicht näher begründet worden ist, wurde dabei auf die vom Forstgesetz (in § 66 Abs. 1 zweiter Satz beispielsweise aufgezählten) zu berücksichtigenden Kostenfaktoren nicht Bedacht genommen.
Das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" erfordert nämlich gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Satz ForstG eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung. Dabei sind im gegebenen Regelungszusammenhang unter Bringungskosten im Sinne des § 66 Abs. 1 ForstG nicht die gesamten bei einer bestimmten Bringungsvariante zu erwartenden Kosten, sondern nur die unmittelbaren Bringungskosten zu verstehen. Nicht darunter fallen daher - wie sich aus der Aufzählung dieser Kostenfaktoren im § 66 Abs. 1 zweiter Satz ForstG ergibt - der allfällige Wertverlust infolge unzweckmäßiger Bringung und die aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten. Unter den zuletzt genannten Kosten sind die Aufwendungen für die Errichtung und Beseitigung von Vorkehrungen im Sinne des § 66 Abs. 6 zweiter Satz ForstG einerseits und für Leistungen unter dem Titel "Entschädigung" (vgl. § 67) andererseits zu verstehen. Beide Aufwendungen hat der Bringungsberechtigte zu tätigen, sie sind daher bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Bringungsvariante zu berücksichtigen.
Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Bringungskosten über eigenen Grund kommt es auch nicht allein auf einen Vergleich der zu erwartenden Gesamtkosten der Bringung über Eigengrund (das sind die erwähnten unmittelbaren Bringungskosten zuzüglich des Wertverlustes infolge unzweckmäßiger Bringung) mit jenen der Bringung über Fremdgrund (das sind die eben genannten Kosten zuzüglich der aus dem Eingriff in fremdes Eigentum resultierenden Kosten) an. Vielmehr verlangt das Gesetz ausdrücklich auch die Bedachtnahme auf den "Erlös der Forstprodukte", worunter im gegebenen Zusammenhang die nach dem Marktpreis zu erzielenden Einnahmen zu verstehen sind. "Unverhältnismäßige" Kosten liegen dabei nicht etwa erst dann vor, wenn der Erlös bei Bringung über Eigengrund durch die Schlägerungskosten und die Gesamtkosten der Bringung zur Gänze aufgezehrt würde, sondern bereits dann, wenn der Überschuß des Erlöses über die genannten Kosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 2. Juli 1990 und das Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0143).
Ausreichende Feststellungen aufgrund der angeführten Rechtslage wurden von der belangten Behörde nicht getroffen, insbesondere scheinen keinerlei Erhaltungskosten berücksichtigt worden zu sein, was aber schon im Hinblick auf den vom Sachverständigen gewählten Beurteilungszeitraum von 25 Jahren unbedingt erforderlich gewesen wäre. Auch mit dem Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Ob ein nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zum beurteilender "Ertrag" erzielt werden kann, bleibt offen.
Da somit wesentliche Feststellungen und Erörterungen fehlen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100161.X00Im RIS seit
11.07.2001