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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66;Rechtssatz
Aus welchem Grund einem Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigten ein gesichertes Recht zur Benützung einer Bringungsanlage in einem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß fehlt, ist im Grunde der §§ 66 bzw 66a ForstG 1975 nicht relevant. Nach diesen Bestimmungen ist vielmehr ausschließlich entscheidend, ob der Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ein gesichertes, d.h. zwangsweise durchsetzbares Recht zur (Mit-)Benützung einer Bringungsanlage hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100130.X04Im RIS seit
29.10.2001