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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 idF 1987/576;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 5 VwSlg 13246 A/1990Stammrechtssatz
Das Kriterium " unverhältnismäßige Kosten " erfordert eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden " Erlöses der Forstprodukte " und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100102.X05Im RIS seit
20.11.2000