Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde 1.) des Franz Siegfried G, 2.) des Alois G, 3.) des Ernst G und 4.) der Bringungsgenossenschaft F, alle in F, alle vertreten durch Aichinger, Bucher & Partner, Rechtsanwälte in Villach, Italienerstraße 13/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. April 1999, Zl. Agrar-11-381/1/1999, betreffend Mitbenützung einer Forststraße gemäß § 66a ForstG (mitbeteiligte Parteien: Walter, Christoph und Wiltraut L in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 brachten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vor, sie besäßen in der KG R. eine Waldfläche von 105 ha. Mangels einer anderen Bringungsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße seien sie gezwungen, die Forststraße "Erlachberg" zu benützen. Eine Aufnahme als Mitglied in die entsprechende Weggenossenschaft sei abgelehnt, eine Benützung der Forststraße unter der Bedingung der Bezahlung von Benützungsgebühren im Einzelfall aber gestattet worden. Seit 1996 seien ihnen für die Wegbenützung S 500.539,-- erwachsen. Diese Kosten stünden in einem Missverhältnis zu den Kosten der Errichtung der Forststraße "Erlachberg", sie seien daher nicht als angemessen zu betrachten. Die mitbeteiligten Parteien hätten mit den Beschwerdeführern aber keine Einigung über angemessene Beiträge für die Benützung der Forststraße erzielen können. Es werde daher beantragt, unter Mitwirkung der Behörde eine Absprache zwischen den mitbeteiligten Parteien und den Beschwerdeführern zu veranlassen.
Die BH beraumte für den 4. August 1998 eine Besprechung an, in der mehrere Lösungsmöglichkeiten erörtert wurden; eine Aufnahme der mitbeteiligten Parteien in die Weggenossenschaft wurde von den Beschwerdeführern ebenso abgelehnt wie "die grundsätzliche Zuerkennung eines Benützungsrechtes". Allerdings wurde ein "Zugeständnis zur Benützung der Weganlage für den Fall eingeräumt, dass für die Benützung der Forststraße in jedem Einzelfall ein Abfuhrzins gezahlt werde".
Mit Schreiben vom 5. August 1998 beantragten die mitbeteiligten Parteien bei der BH, ihnen gemäß § 66a ForstG das Recht zur dauernden Benützung der Forststraße "Erlachberg" einzuräumen, weil in Ansehung ihrer - näher bezeichneten - Waldflächen ein "Bringungsnotstand" bestehe; es werde ihnen von den Beschwerdeführern weder ein dauerndes Bringungsrecht auf dieser Forststraße zugestanden, noch sei mit diesen eine Einigung über (angemessene) Beiträge für die Benützung dieser Straße erzielt worden.
Die BH beraumte eine mündliche Verhandlung an, in der von einem forsttechnischen Amtssachverständigen ein Gutachten erstattet wurde. Diesem zufolge besteht zwischen den Waldflächen der mitbeteiligten Parteien und der nächsten öffentlichen Weganlage keine Verbindung. Es bestünden insgesamt vier - näher beschriebene - Anschlussmöglichkeiten des Forstbesitzes der mitbeteiligten Parteien an das öffentliche Wegenetz, von denen zwei aus technischen Gründen auszuscheiden seien (Varianten 2 und 4). Bei Bewertung der verbleibenden Varianten 1 und 3 sei der Variante 1 (über die Forststraße "Erlachberg") der Vorzug gegenüber der Variante 3 zu geben, weil diese den geringsten Eingriff in privates Eigentum mit sich bringe.
Mit Bescheid der BH vom 30. September 1998 wurden den mitbeteiligten Parteien gemäß § 66a ForstG zum Zwecke der forstlichen Bewirtschaftung näher bezeichneter Waldgrundstücke ein dauerndes Bringungsrecht auf der Forststraße "Erlachberg" und zwar auf einem näher beschriebenen Abschnitt eingeräumt und die Beschwerdeführer (als Eigentümer der betroffenen Grundstücke) verpflichtet, die Mitbenützung der Forststraße, soweit sie über ihre Grundstücke führt, für die forstliche Bewirtschaftung, wie z. B. für die Holzbringung, die Aufforstung, die Kulturpflege, den Kulturschutz oder die Dickungspflege, in dem notwendigen Umfang zu dulden.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und brachten vor, die BH sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Bringungsnotstandes ausgegangen. Die mitbeteiligten Parteien hätten die Vereinbarung über die Mitbenützung der Forststraße "Erlachberg" einseitig aufgekündigt, weil sie das vereinbarte Entgelt von S 80,-- pro Festmeter für die gesamte Wegstrecke als nicht mehr angemessen erachtet hätten. Anschließend hätten sie den Antrag nach § 66a ForstG gestellt, obwohl sie den "Bringungsnotstand" solcherart selbst verschuldet hätten. Die BH habe es jedoch verabsäumt, zu prüfen, ob die vereinbarten Abfuhrgebühren tatsächlich als "unverhältnismäßig" anzusehen und die Kündigung der mitbeteiligten Parteien daher gerechtfertigt gewesen sei. Beim Erwerb ihrer Waldflächen hätten die mitbeteiligten Parteien jedenfalls gewusst, dass es keine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz gebe. Schließlich habe die BH zwar zu Recht die Varianten 2 und 4 ausgeschieden, der Vergleich der Varianten 1 und 3 leide jedoch an näher dargestellten Mängeln.
Die Berufungsbehörde holte ein ergänzendes Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen ein. Diesem zufolge befinden sich die Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien in einem Ausmaß von 105 ha auf einem überwiegend nordost exponierten Mittelhangbereich des Mirnock. Sie würden talseitig gegen Nordosten hin von mehreren Fremdparzellen unterfangen, sodass keine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz gegeben sei. Bis vor einigen Jahren sei die Bewirtschaftung dieser Liegenschaften nur durch alte Lieferriesen und alte Rückewege möglich gewesen; von den Vorbesitzern seien außer Kalamitätsholz keine Nutzungen vorgenommen worden. In den letzten Jahren sei die Liegenschaft durch die Forststraße "Hinteralpl" intern erschlossen worden. Diese Forststraße binde in den oberen Teil der Forststraße "Erlachberg" ein, wobei als rechtliche Grundlage für diese Anschlussmöglichkeit und die Benützung der Forststraße "Erlachberg" ein Übereinkommen abgeschlossen worden sei, das u. a. einen Abfuhrzins von S 80,-- pro abgeführten Festmeter Rundholz vorsehe. Dieser Abfuhrzins erscheine auf Grund der geringen Baukosten relativ hoch. Bedingt durch einen sehr hohen Einschlag auf der Liegenschaft Hinteralpl seien ca. S 500.000,-- als Abfuhrzins angefallen; die abgeführte Holzmenge habe über 6.000 fm betragen.
Was die Abfuhrmöglichkeiten anlange, so bestehe die Variante 1 aus der Mitbenützung von ca. 4 km der Forststraße "Erlachberg", die, ausgehend von einem öffentlichen Wegegut über im Einzelnen bezeichnete Grundstücke der Beschwerdeführer in der KG R. führe; von den Grundeigentümern sei zur Verwirklichung dieser Forststraße eine Bringungsgenossenschaft gebildet worden. Die Forststraße "Erlachberg" sei auf einem Bergrücken, der von zwei tief eingeschnittenen Gräben begrenzt werde, unter Einschaltung von etlichen Kehren entwickelt worden. Die Maximalsteigung liege auf kurzen Bereichen bei 14 %, im Durchschnitt liege die Steigung bei 12 %. Rund 100 lfm nach dem Beginn der Forststraße werde ein wasserführender Graben mittels offener Furt gequert. Die Kehren seien so konzipiert, dass ein gefahrloser Holztransport mittels heute üblichen 3-Achs-LKW gewährleistet sei. Auf Grund des geringen Kehrenradius sei ein Befahren mittels LKW und Anhänger wenn überhaupt, nur sehr schwer möglich und sollte aus Sicherheitsgründen nicht erfolgen.
Die Variante 2 stelle im Wesentlichen einen, angeblich bereits in der Kriegszeit errichteten und als "Bernliegeralmweg" bezeichneten Forstweg dar, der von der Hofzufahrt "Bernlieger" ausgehe. Zum Erreichen der Liegenschaft "Hinteralpl" müssten auf einer Länge von jeweils 0,2 km noch der "Interessentenweg Hinteralpl" und die "Forststraße Brunner Gottlieb" mitbenützt werden und bis zur Forststraße "Hinteralpl" müsste noch ein ca. 130 lfm langer Verbindungsweg mit einer Steigung von ca. 14 % auf Eigengrund der mitbeteiligten Parteien errichtet werden. Der "Bernliegeralmweg" weise auf weiten Strecken eine Längsneigung von 18 % und auf kurzen Abschnitten eine Längsneigung von 20 % auf.
Die Variante 3 schließlich führe über die Forststraße "Mirnock-Schattseite" in weiterer Folge über die Forststraße "Untertweng-Schattseite-Erweiterung" und schließlich über den "Bernliegerweg", der in den oberen Teil des - in Variante 2 erwähnten - "Bernliegeralmweges" einbinde. Ab dieser Stelle seien die Varianten 2 und 3 ident. Der Abschnitt der über den "Bernliegerweg" führe, weise Steigungen von rund 16 % auf, im Übrigen befänden sich die Streckenabschnitte der Variante 3 jedoch in üblichen Steigungsverhältnissen.
Bei Variante 1 betrage die mitbenützte Weglänge knapp 4 km, die Forststraße "Erlachberg" befinde sich in einem sehr guten Erhaltungszustand. Variante 2 weise ebenfalls eine Gesamtlänge von knapp 4 km, aber grobe technische Mängel auf. Die durchschnittlichen Längsneigungen im unteren Abschnitt des "Bernliegeralmweges" von 18 %, auf kurzen Abschnitten sogar von 20 % entsprächen nicht mehr den heutigen Anforderungen; ein Bergabtransport sei bei solchen Längsneigungen mit Gefahren verbunden, zudem sei ein hoher Erhaltungsaufwand zu erwarten. Zwar könne ein näher bezeichneter Teil im oberen Abschnitt des "Bernliegeralmweges" zufolge des Neubaues der Forststraße "Gartenweg" umfahren werden. Dies ändere jedoch nichts an der Notwendigkeit einer Mitbenützung des unteren Teiles des Bernliegeralmweges mit seinen hohen Längsneigungen und führe überdies zu einer Verlängerung der mitbenützten Strecke, was als Erhöhung des Eingriffes in fremdes Eigentum zu werten sei. Variante 2 sei somit aus technischen Gründen auszuscheiden. Variante 3 schließlich umfasse eine Gesamtlänge von ca. 5,9 km. Auf Grund der geringeren Länge auf Fremdgrund und der - näher dargestellten - geringeren Kosten für die seinerzeitige Errichtung sei Variante 1 gegenüber der Variante 3 der Vorzug zu geben. Zusammenfassend werde festgestellt, dass auf Grund fehlender Zufahrts- und Abfuhrmöglichkeiten aus technischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden könnten. Als Aufschließungsvariante, die am wenigsten in fremdes Eigentum eingreife, sei die Variante 1 (Forststraße "Erlachberg") anzusehen.
In ihrer Äußerung zu diesem Gutachten brachten die Beschwerdeführer vor, der vereinbart gewesene Abfuhrzins sei wegen erhöhter Erhaltungskosten angemessen gewesen. Weiters sei die Gegenüberstellung der Varianten 1 und 3 unvollständig, der angestellte Vergleich führe daher zu einem unzutreffenden Ergebnis. Es sei nämlich bei Variante 3 die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass der Erstmitbeteiligte bereits Mitglied zweier Weggenossenschaften über eine Länge von ca. 3 km sei. Dadurch seien die Bringungsrechte der mitbeteiligten Parteien für 50 % der vom Sachverständigen angegebenen Wegstrecke gesichert. Offen geblieben seien auch die Erhaltungskosten, die durch intensive Inanspruchnahme der Forststraße "Erlachberg" durch die mitbeteiligten Parteien zu erwarten seien; die Wegeerrichtungskosten seien zu niedrig angenommen worden. Schließlich könne das Ausmaß der insgesamt in Anspruch genommenen Eigentumsfläche nur als Indiz für das Ausmaß des Eingriffes genommen werden. Maßgeblich könne nur der individuelle Eingriff in das Eigentum sein. Nach Auffassung der Beschwerdeführer müsste der Variante 3 der Vorzug gegeben werden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. April 1999 wurde die Berufung mit der Maßgabe einer Neuformulierung des erstinstanzlichen Bescheidspruches abgewiesen. Den mitbeteiligten Parteien wurde zum Zweck der forstlichen Bewirtschaftung von im Einzelnen beschriebenen Waldgrundstücken das Recht zur Benützung der Forststraße "Erlachberg" (Aueralpe) über im Einzelnen genannte Grundstücke in einem näher bezeichneten Streckenabschnitt eingeräumt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, diese Mitbenützung der Forststraße "Erlachberg" für die forstliche Bewirtschaftung - z.B. Holzbringung, Aufforstung, Kulturpflege, Kulturschutz, Dickungspflege - in dem notwendigen Umfange zu dulden. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, nach dem eingeholten forstfachlichen Gutachten sei davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien wegen fehlender Zufahrts- und Abfuhrmöglichkeiten nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden könnten. Das Vorliegen eines "Bringungsnotstandes" im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführer werde von § 66a ForstG nicht gefordert. Es sei vielmehr maßgeblich, ob eine zweckmäßige Bewirtschaftung von Waldflächen infolge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei. Nicht entscheidend sei jedoch, ob ein "selbst verschuldeter Bringungsnotstand" vorliege. Es komme auch nicht darauf an, ob die mitbeteiligten Parteien beim Erwerb der Waldflächen gewusst hätten, dass es keine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz gebe. Dem forstfachlichen Gutachten folgend sei schließlich die Variante 1 jene zur forstlichen Bewirtschaftung der Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien erforderliche Zufahrts- und Abfuhrmöglichkeit, durch die am wenigsten bzw. im geringsten Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66a Abs. 1 ForstG hat die Behörde, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht zur Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.
Als Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen oder unzulänglich sind. Aus dem ersichtlichen Zweck der Vorschrift, die Begründung von Bringungsrechten, die eine zweckmäßige Bewirtschaftung bei Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten ermöglichen sollen, gegebenenfalls auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer zu ermöglichen folgt, dass das "Fehlen" oder die "Unzulänglichkeit" von Bringungsanlagen tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein kann. Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benützung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet ist, ist in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen. In rechtlicher Hinsicht ist dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukommt. Schließlich muss im Hinblick darauf, dass das Gesetz das Vorhandensein von Bringungsanlagen, die eine Bewirtschaftung nur unter Aufwendung "unverhältnismäßiger Kosten" erlauben, dem Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zuordnet, in einem solchen Fall vom "Fehlen" bzw. der "Unzulänglichkeit" einer Bringungsanlage in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Von einer (nicht unzulänglichen) Bringungsanlage im Sinne des § 66a ForstG, bei deren Vorhandensein die zwangsweise Begründung von Bringungsrechten nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht kommt, kann somit nur dann die Rede sein, wenn sie eine zeitgemäße Bewirtschaftung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand ermöglicht.
Was den Begriff der "unverhältnismäßigen Kosten" betrifft, können im Hinblick auf den gleichartigen Regelungsgegenstand die in der Rechtsprechung zu § 66 ForstG entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Danach liegen "unverhältnismäßige Kosten" dann vor, wenn der Überschuss des Erlöses über die Schlägerungs- und Bringungskosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann.
Steht somit fest, dass keine Bringungsanlage vorhanden ist, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet ist, vom Antragsteller auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand im soeben dargelegten Sinn benützt werden kann, und kann dem Bewirtschaftungsnotstand auch durch die Errichtung einer solchen Anlage auf dem eigenen Grund des betreffenden Waldeigentümers nicht abgeholfen werden, so kann eine Duldungsverpflichtung im Sinne des § 66a ForstG begründet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0143).
Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Auffassung, die in Rede stehenden Waldflächen der mitbeteiligten Parteien könnten wegen fehlender Zufahrts- und Abfuhrmöglichkeiten nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden, halten die Beschwerdeführer entgegen, zwischen den Beschwerdeführern und den mitbeteiligten Parteien habe eine privatrechtliche Vereinbarung über Inhalt und Umfang einer Mitbenützung der Forststraße "Erlachberg" bestanden. Diese Vereinbarung sei von den mitbeteiligten Parteien einseitig aufgekündigt worden, weil sie die vereinbarten Beiträge als unangemessen erachtet hätten. Ein derartig selbst verschuldeter Bringungsnotstand könne nicht zur Anwendung des § 66a ForstG führen, dies umso weniger, als im Verfahren nicht festgestellt worden sei, dass der vereinbarte Abfuhrzins von S 20,-- pro Festmeter und Kilometer die mitbeteiligten Parteien mit unverhältnismäßigen Kosten belaste. In der Aussprache vom 4. August 1998 sei jedenfalls die grundsätzliche Haltung der Beschwerdeführer dargelegt worden, dass den mitbeteiligten Parteien die Benützung der Froststraße "Erlachberg" eingeräumt, von diesen jedoch ein entsprechender Abfuhrzins zu zahlen sein werde. Die Auffassung der belangten Behörde, dass lediglich ein Bringungsnotstand als solcher, nicht jedoch die Ursache des Bringungsnotstandes ausschlaggebend sei, hätte zur Konsequenz, dass privatrechtliche Vereinbarungen willkürlich aufgekündigt und der solcherart willkürlich bewirkte Bringungsnotstand gleichwohl zu massiven Eingriffen in fremdes Eigentum führen könne.
Den Beschwerdeführern ist zu entgegnen, dass von einem "gesicherten Recht" zur Benützung einer Bringungsanlage nur dann gesprochen werden kann, wenn dem betreffenden Waldeigentümer ein - nicht auf die §§ 66 oder 66a ForstG gegründetes - zwangsweise durchsetzbares Recht auf Benützung der Bringungsanlage zukommt.
Ob den mitbeteiligten Parteien auf Grund des Schreibens der Weggenossenschaft "Forststraße Erlachberg" über die für eine Benützung der Forststraße im Einzelfall zu entrichtenden Gebühren vom 2. Dezember 1995 jedoch ein in diesem Sinne "gesichertes" Recht zur Mitbenützung dieser Forststraße zukam, kann im vorliegenden Beschwerdefall dahinstehen. Denn die Beschwerdeführer gehen selbst davon aus, dass diese "Vereinbarung" von den mitbeteiligten Parteien aufgekündigt worden sei, diese somit im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls kein Recht auf Mitbenützung der Forststraße "Erlachberg" hatten.
Aus welchem Grund einem Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigten ein gesichertes Recht zur Benützung einer Bringungsanlage in einem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß fehlt, ist im Grunde der §§ 66 bzw. 66a ForstG nicht relevant. Nach diesen Bestimmungen ist vielmehr ausschließlich entscheidend, ob der Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ein gesichertes, d.h. zwangsweise durchsetzbares Recht zur (Mit-)Benützung einer Bringungsanlage hat. Mit dem Vorwurf, die mitbeteiligten Parteien hätten den Bringungsnotstand willkürlich herbeigeführt, vermag daher keine Rechtswidrigkeit in der Annahme der belangten Behörde aufgezeigt werden, die Waldflächen der mitbeteiligten Parteien könnten wegen fehlender Zufahrts- und Abfuhrmöglichkeiten nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden.
Die Beschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, die belangte Behörde habe beim Vergleich der für eine Zufahrts- und Abfuhrmöglichkeit möglichen Varianten 1 und 3 außer Acht gelassen, dass der Erstmitbeteiligte Mitglied zweier Weggenossenschaften sei und zwar über eine Länge von ca. 3 km, die abschnittsweise Inhalt der Variante 3 seien. Da der Erstmitbeteiligte solcherart zur Benützung von 3 km der Variante 3 berechtigt sei, verbliebe lediglich eine Gesamtlänge von 2,9 km, bei der in fremdes Eigentum eingegriffen werde. Demgegenüber werde bei Variante 1 in einer Gesamtlänge von 4 km in fremdes Eigentum eingegriffen. Solcherart wäre auch eine adäquate Kostenreduzierung vorzunehmen gewesen, weil ein Kostenersatz adäquat dem Erstmitbeteiligten als Mitglied der Weggenossenschaft wieder zu Gute komme. Es müsste daher nach Auffassung der Beschwerdeführer der Variante 3 der Vorzug gegeben werden.
Zur Abhilfe eines Bewirtschaftungsnotstandes im Sinne des § 66a Abs. 1 ForstG kommen von vornherein nur solche Bringungsmöglichkeiten in Betracht, die
1. ohne Verletzung der Vorschriften des § 60 ForstG verwirklicht werden können und die
2. keine unverhältnismäßigen Kosten (der Errichtung, Erhaltung und/oder Bringung) verursachen würden.
Zwischen mehreren solcher in Betracht zu ziehenden Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund ist die Auswahl nach dem Kriterium "Eingriff in das Eigentum im geringsten Ausmaß" zu treffen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0143, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Mit ihrem Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer nicht, die von der belangten Behörde ausgewählte Variante 1 sei in diesem Sinne von vorneherein nicht in Betracht zu ziehen. Sie meinen vielmehr, die Variante erfülle nicht das Kriterium des "Eingriffes in das Eigentum im geringsten Ausmaß".
Die belangte Behörde ist - dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend - zur Auffassung gelangt, bei Variante 1 würde in einer Gesamtlänge von ca. 4 km in fremdes Eigentum eingegriffen werden, bei Variante 3 in einer Gesamtlänge von 5,9 km. Bei Variante 1 würde somit in geringerem Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen als bei Variante 3.
Der dagegen erhobene Beschwerdeeinwand, über eine Länge von 3 km der Variante 3 seien zwei Weggenossenschaften betroffen, bei denen der Erstmitbeteiligte Mitglied sei, es dürfte daher nur eine Weglänge von 2,9 km in Rechnung gestellt werden, ist verfehlt. Zum Einen besagt der (behauptete) Umstand der Mitgliedschaft des Erstmitbeteiligten zu diesen Weggenossenschaften nämlich nicht, der Erstmitbeteiligte sei Eigentümer einer der von Variante 3 betroffenen Grundstücken. Zum Anderen bedeutet die Berechtigung des Erstmitbeteiligten, dieses Wegstück im Umfang der ihm durch die Satzung der Genossenschaft eingeräumten Berechtigung zu benützen, noch nicht, dass er auch berechtigt wäre, dieses Wegstück zur forstlichen Bewirtschaftung anderer, nämlich der im gegenständlichen Verfahren in Rede stehenden Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien zu benützen. Für die Bewertung des Eigentumseingriffes, der sich für die betroffenen Grundeigentümer aus der Verpflichtung ergäbe, die Mitbenützung dieses Wegstückes durch die mitbeteiligten Parteien zu dulden, ist der Umstand einer Mitgliedschaft des Erstmitbeteiligten zu Wegegenossenschaften daher solange ohne Relevanz, als nicht eine daraus erfließende - gesicherte - Benützungsberechtigung der mitbeteiligten Parteien zur Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücke feststeht.
Dass dies so wäre, haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, die Aufschließungsvariante 1 greife am wenigsten in fremdes Eigentum ein.
Es kommt im Übrigen - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer - auch nicht darauf an, ob die Eigentümer der von Variante 3 betroffenen Grundstücke gegebenenfalls bereit wären, mit den mitbeteiligten Parteien (freiwillige) Vereinbarungen über eine Mitbenützung abzuschließen. Dass solche Vereinbarungen bestünden, behaupten die Beschwerdeführer nicht; die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, darüber hinaus zu ermitteln, ob allenfalls die Bereitschaft zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen bestehe.
Schließlich bringen die Beschwerdeführer noch vor, die ihnen auferlegte Duldungsverpflichtung sei nicht ausreichend exakt festgelegt. Obwohl der Amtssachverständige festgehalten habe, dass auf Grund des geringen Kehrenradius ein Befahren mittels LKW und Anhänger, wenn überhaupt, nur schwer möglich sei und aus Sicherheitsgründen nicht erfolgen sollte, habe es die belangte Behörde unterlassen, eine "genaue Definition" vorzunehmen.
Auch mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Zwar bedarf die gemäß § 66a Abs. 1 ForstG auferlegte Duldungsverpflichtung - um der von § 59 Abs. 1 AVG geforderten Deutlichkeit zu entsprechen - einer solchen Bestimmtheit, dass über das Ausmaß dieser Verpflichtung kein Zweifel besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl. 95/10/0205). Dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid, der eine Duldung der Mitbenützung der Forststraße "Erlachberg" für die forstliche Bewirtschaftung von im Einzelnen genannten Waldgrundstücken im notwendigen Umfang anordnet, wobei die Bewirtschaftungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt werden, gerecht. Eine Aufzählung jener Fahrzeuge, mit denen die Forststraße "Erlachberg" benützt werden dürfe, war unter dem Gesichtspunkt einer hinreichenden Bestimmtheit der ausgesprochenen Verpflichtung nicht erforderlich. Mangels detaillierter Regelungen in diesem Punkt ist eine Benützung der Forststraße durch sämtliche Fahrzeuge zu dulden, die für die forstliche Bewirtschaftung der Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien geeignet und erforderlich sind. Allfällige Beschädigungen an der Forststraße sind nach § 67 Abs. 3 ForstG zu entschädigen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. September 2001
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100130.X00Im RIS seit
29.10.2001