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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §66;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des C in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Juni 1991, Zl. IIIa2-1241/13, betreffend Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft "L-Weg", vertreten durch den Obmann AW), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 22. Februar 1991 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat Innsbruck, ihr die Benützung des Forstweges auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 2198 der KG A zu gestatten und den Beschwerdeführer zu verpflichten, die erforderliche Benützung für die Fertigstellung der forstlichen Bringungsanlage L-Weg und für die weitere Bringung von Forstprodukten und allen forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu dulden. Begründet wurde dieser Antrag damit, mit Bescheid des Magistrates Innsbruck vom 24. Mai 1989 sei die Errichtung der forstlichen Bringungsanlage L-Weg forstrechtlich genehmigt worden. Das Gebiet des zu errichtenden L-Weges werde über den bestehenden H-Alm-Weg abzweigend vom R-Weg zur A Alm und weiterführend zur H Alm erschlossen. Im Wegteil zwischen der Abzweigung R-Weg und A Alm liege das Grundstück Nr. 2198 des Beschwerdeführers. Dieser habe gegen den Obmann der mitbeteiligten Partei eine Besitzstörungsklage eingereicht, welche mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. Dezember 1990 abgewiesen worden sei; dagegen habe der Beschwerdeführer berufen. Die Zulässigkeit der Benutzung des Forstweges, der auch das Grundstück Nr. 2198 durchschneide, sei daher rechtlich unsicher.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 4. April 1991 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 2198 der KG A unter Berufung auf § 66a Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) verpflichtet, die Benützung der über dieses Grundstück führenden Forststraße zur A Alm ("Z-Weg") zum Zwecke der Errichtung und Erhaltung des L-Weges sowie der für die Waldbewirtschaftung erforderlichen Benützung zu dulden.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1991 wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung führte sie aus, mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. März 1991 sei die Besitzstörungsklage des Beschwerdeführers endgültig abgewiesen worden. Entscheidungswesentlich sei dabei die Feststellung gewesen, daß der über das Grundstück 2198 führende Z-Weg im Jahre 1957 auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung errichtet worden sei. Diese Wegerrichtung habe damals vorwiegend forstfachliche Gründe gehabt. Nach den Feststellungen des Landesgerichtes stehe es außer Zweifel, daß die Stadtgemeinde Innsbruck den Z-Weg seit Jahrzehnten wie ein Eigentümer besessen habe, was dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen sei. Damit sei aber auch dessen ruhiger Besitz an diesem Weg ausgeschlossen. Im übrigen habe die Forstbehörde erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 ForstG für die Einräumung eines Bringungsrechtes zutreffend begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anwendung des § 66a ForstG setze voraus, daß überhaupt keine forstliche Bringungsanlage bestehe. Für die Verpflichtung eines Grundeigentümers, die Mitbenützung einer bestehenden Bringungsanlage zu dulden, biete diese Bestimmung keine Handhabe. Da § 66a ForstG eine Norm des Forstrechtes sei, sei darüberhinaus "darauf einzuschränken, daß die Grundbenützung nur Waldgrundstücke betreffen" könne, weil für die Inanspruchnahme nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen der Forstrechtsgesetzgeber nicht zuständig sein könne. Die belangte Behörde unterliege auch insoferne einem Rechtsirrtum, als sie der Auffassung sei, daß es im Belieben der Behörde bzw. des Antragstellers stehe, ob er die Errichtung, die Erhaltung und die Benützung einer Forststraße oder nur einzelne Elemente begehre. Die Benützung allein könne nicht eingeräumt werden.
Nach § 66a Abs. 1 ForstG hat die Behörde, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden.
§ 66a ForstG spricht zwar explizit nur von der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage zu dulden. Kraft Größenschlusses ergibt sich aber aus § 66a Abs. 1 ForstG auch die Verpflichtung des Grundeigentümers, die Mitbenützung einer von ihm auf seinem Grund errichteten dauernden forstlichen Bringungsanlage durch andere auf Dauer zu dulden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1992, Zl. 92/10/0024). Dies gilt in gleicher Weise für die Mitbenützung des auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bestehenden Weges.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Frage, ob in sein Eigentum im geringsten Ausmaß eingegriffen werde und ob die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, sei keine Geschmacksfrage, sondern durch einen Sachverständigen zu klären. Die zwangsweise Verpflichtung zur Duldung der Benützung einer einzigen Parzelle beseitige keinen Erschließungsnotstand. Es wäre daher ein Verfahren gegen alle betroffenen Grundeigentümer durchzuführen gewesen. Berücksichtige man dies, dann komme es rechtlich zu einer Neuanlegung des Weges, der aber dann in einem anderen Verlauf zweckmäßiger angelegt werde als im bestehenden Verlauf des Z-Weges. Die belangte Behörde hätte, wenn sie schon den Akt über die rechtskräftig erteilte Errichtungsbewilligung für den L-Weg als Beweismittel dafür heranziehe, daß die zweckmäßige Bewirtschaftung als Folge des Fehlens bzw. der Unzulänglichkeit der Bringungsanlagen ohne die gegenständliche Rechtseinräumung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre, zu den diesbezüglichen Verfahrensergebnissen dem Beschwerdeführer auch Akteneinsicht bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Die Bescheide über die Genehmigung der Satzung und über die Errichtungsbewilligung des L-Weges seien für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Diese Bescheide seien von der Voraussetzung ausgegangen, daß der Z-Weg eine vorgelagerte und bereits mit Rechtsanspruch zur Benützung belastete Weganlage sei. Diese Auffassung sei aber unzutreffend. Wenn man die Lage der zu erschließenden Flächen und den Anschlußpunkt an das öffentliche Wegenetz berücksichtige, dann hätte sich insgesamt eine andere Trasse für eine zweckmäßige Bewirtschaftung ergeben, was durch die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens bestätigt worden wäre.
Im Verfahren zur Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für den L-Weg hat die Forstbehörde ein Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Darin wird ausgeführt, das Waldgebiet in den KG M und A - den vom L-Weg zu erschließenden Gebiet - sei zur Zeit nur unzureichend erschlossen. Die meisten Grundstücke in diesen KG hätten keinen direkten Anschluß an die bereits bestehenden Forstwege; das Holz müsse daher in den meisten Fällen unter Inanspruchnahme fremder Grundstücke bis zu den Forstwegen vorgerückt werden. Dies geschehe unter Ausnützung der Schwerkraft am Boden. Dabei seien jedoch Beschädigungen an stehenden Bäumen sehr häufig. Das Holz werde zumeist in Gräben und Mulden, die das Gelände vertikal gliederten, abgeriest. Die Rückedistanzen seien in vielen Fällen oft derart weit, daß Holzwertverluste durch Beschädigungen unvermeidlich seien und derart hohe Werbungskosten entstünden, daß die Nutzung des Holzes kaum mehr wirtschaftlich sei. Der derzeit unbefriedigende Waldzustand sei hauptsächlich auf die schlechten Bringungsverhältnisse zurückzuführen. Es bestehe die Möglichkeit, die Waldstruktur und die Wirkungen des Waldes zu verbessern. Voraussetzung dafür sei aber der Bau des projektierten L-Weges. Nur auf diese Weise könnten die Waldeigentümer dazu angeregt werden, Waldpflegemaßnahmen und Bestandeseingriffe zur Verjüngung durchzuführen.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren zur Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für den Bau des L-Weges zur Kenntnis gebracht. Die wesentlichen Aussagen dieses Gutachtens hat die Forstbehörde erster Instanz im vorliegenden Verfahren in der Begründung ihres Bescheides wiedergegeben und hat darauf die Notwendigkeit des L-Weges in der errichteten Form gestützt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung lediglich behauptet, die zweckmäßige Bewirtschaftung der vom L-Weg erschlossenen Flächen sei auch über andere Wege möglich, wobei nicht so sehr von der Wegtrasse des - so gesehen verplanten - L-Weges auszugehen sei, sondern davon, wie diese Flächen sonst über andere Wege auch erschlossen werden könnten, ohne daß in Privatrechte eingegriffen werden müsse. Mit diesem nicht näher konkretisierten und nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die Ausführungen des Amtssachverständigen für Forsttechnik stehenden Behauptungen konnte der Beschwerdeführer aber die vom Amtssachverständigen begründete Notwendigkeit der Errichtung des L-Weges nicht in Frage stellen. Es ist daher davon auszugehen, daß ohne diesen Weg die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald nicht oder zumindest nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Der Z-Weg ist die einzige Verbindung des L-Weges zum öffentlichen Wegenetz. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Daß eine Anbindung des L-Weges an das öffentliche Wegenetz zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der vom L-Weg erschlossenen Waldflächen unerläßlich ist, liegt auf der Hand. Wie die Forstbehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides festgestellt hat, wäre die Alternative der Bau einer neuen Straße oder eine andere aufwendige technische Möglichkeit, welche die betroffenen Grundeigentümer weitaus schwerer belasten würde. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Duldung der Mitbenützung des über sein Grundstück 2198 verlaufenden Z-Weges entspricht angesichts dieser Konstellation der Vorgabe des § 66a Abs. 1 ForstG, jene Grundeigentümer heranzuziehen, in deren Eigentum im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, handelt es sich doch bei der Verpflichtung zur Duldung der Mitbenutzung eines bestimmten Weges um eine in das Eigentum in erheblich geringerem Ausmaß eingreifende Maßnahme als dies eine Verpflichtung zur Duldung der Errichtung und Erhaltung einer dauernden fremden Bringungsanlage auf eigenem Grund darstellen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1992, Zl. 92/10/0024). Hiezu kommt, daß nach den Feststellungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten ist, für die Erhaltung des Z-Weges - jenes Weges also, dessen Mitbenutzung durch die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführer zu dulden verpflichtet wurde - die Stadtgemeinde Innsbruck aufzukommen hat.
Der Beschwerdeführer geht von falschen Voraussetzungen aus, wenn er meint, es müßten alle Eigentümer des Z-Weges zwangsweise zur Duldung der Mitbenutzung verpflichtet werden. Eine solche Verpflichtung ist nur gegenüber solchen Grundeigentümern auszusprechen, die sich einer Benutzung widersetzen, da nur ihnen gegenüber die Voraussetzungen des § 66a ForstG gegeben sind.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100183.X00Im RIS seit
20.11.2000