Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 FPG und aus den Materialien zu § 76 FPG ergibt sich, dass in Verfahren, in denen bescheidmäßig die Schubhaft verhängt wird, eine Berufung unzulässig ist. Da nach § 73 Abs 2 AVG die Zuständigkeit nur dann nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, wenn gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht der... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 FPG und aus den Materialien zu § 76 FPG ergibt sich, dass in Verfahren, in denen bescheidmäßig die Schubhaft verhängt wird, eine Berufung unzulässig ist. Da nach § 73 Abs 2 AVG die Zuständigkeit nur dann nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, wenn gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht der... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (im Folgenden BH) vom 28.05.2008, Zl. MA-07-08-572-58, wurde das im Vorspruch angeführte Verfahren betreffend das Ansuchen der Mag. *** um Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem näher umschriebenen Standort ausgesetzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zeitlich frühere Ansuchen des Herrn X** und der Frau Y** Vorfragen für die Entscheidung über den Konzessionsantrag d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass die Interessen der Zulassungsbesitzerin zufolge des letzten Halbsatzes des § 23 Abs 2 BStMG durch das nur gegen den Lenker geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht berührt werden, bedeutet auch, dass sich die Frage der ?Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist? für die Zulassungsbesitzerin nicht im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Lenker, sondern allenfalls in einem allfälligen nachfolgenden eigenen Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs 2 BStMG ste... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Nach § 73 Abs.2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, der abzuweisen ist, wenn die Verzögerung ... mehr lesen...
Im Schreiben vom 26.02.2007 an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten führte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter aus, bei der belangten Behörde handle es sich um die Bezirkshauptmannschaft Villach. Am 12.12.2005 sei vom Antragsteller eine vorläufige Sicherheit in Höhe von drei Mal Euro 400,00 eingehoben worden. Dies jeweils zu Block Nr 052636/04 (Delikt) ID 870605, 052636/05 (Delikt) ID 871444, 052636/06 (Delikt) ID 878787. Aufgrund dieses Vorfalls habe die A.M... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 24.03.2006, bei der Tiroler Landesregierung eingelangt am 31.03.2006, beantragte Herr M. S. Unterstützung aus der Grundversorgung in Form der Unterbringung in einer privaten Unterkunft sowie Verpflegungsversorgung für individuell untergebrachte Personen. Gleichzeitig beantragte er eine bescheidmäßige Erledigung. Die Tiroler Landesregierung hat über diesen Antrag mit der Begründung: nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden, dass die Einführung des Tiroler Grundversorgu... mehr lesen...
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Karl-Heinz Liebenwein, Dr. Barbara Lehofer und Dr. Karl Ruiner über den Devolutionsantrag des Herrn Mag. W P, wohnhaft in G, C, hinsichtlich des von ihm im Verfahrens wegen Übertretung des § 2 des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 und der §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997, anhängig beim Bürgermeister der Stadt Graz, Referat für Parkraumbewirtschaftung, unter der Belegnummer 2441202/SZD, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 52b VStG sind im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht Devolutionsanträge nach § 73 AVG zulässig. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr nach § 2 Stmk ParkgebG beantragte der Beschuldigte die Rückzahlung des verspätet einbezahlten Organmandatsbetrages nach § 50 Abs 7 VStG und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Nach Ablauf von mehr als sechs Monaten stellte er gemäß § 73 Abs 2 AVG den Antrag auf Übergang der Zustän... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Der Devolutionsantrag begehrt den Übergang der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kostenersatzes nach § 61 OöSHG. Über Ersatzanträge, die auf diese Bestimmung gestützt sind, hat die nach § 66 Abs.7 OöSHG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Berufungsinstanz gegen solche Entscheidungen ist gemäß § 66 Abs.3 OöSHG der Oö. Verwaltungssenat. Grundsätzlich konnte daher ein Devolutionsant... mehr lesen...
Begründung: Durch den Devolutionsantrag und den zugrundeliegenden Akt des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk) zur Zahl MBA 16-S/4824/96 ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Straferkenntnis zur genannten Geschäftszahl vom 11.7.1996 wurde durch den Magistrat der Stadt Wien über den nunmehrigen Antragsteller eine Geldstrafe von S 8.000,-- wegen Übertretung des § 129 Abs 2 der Bauordnung für Wien verhängt. Gegen dieses am 12.8.1996 zugestellte Straferke... mehr lesen...
Rechtssatz: Zurückweisung eines Devolutionsantrages auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung hinsichtlich einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe. Die Vollstreckungsverfügung stellt einen Bescheid dar, der gemäß § 10 Abs 3 VVG beim LH bzw der LReg mit Berufung anfechtbar ist. Bei Säumnis des Magistrates hinsichtlich der Erlassung einer beantragten Vollstreckungsverfügung ist der UVS daher nicht Devolutionsbehörde. Erst bei Säumnis des LH bzw der LReg stellt sich die Frage der Zuständigk... mehr lesen...
Rechtssatz: Oö. Vergabegesetz ? Zurückweisung eines verfrühten Devolutionsantrages; Grundsatz der wirksamen Nachprüfung (Rechtsmittelrichtlinie ? EG); unmittelbare Verbindlichkeit von Zielvorgaben in EG-Richtlinien; Vorgaben/Tatbestandsmerkmale des Nachprüfungsverfahrens gelten grundsätzlich auch für Entscheidungen und Abläufe in Vergabefällen, in denen die Nichtdurchführung eines gesetzlichen Verfahrens und die Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Entscheidung des Auftraggebers durch das ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Bescheid wurde der Devolutionsantrag des nunmehrigen Berufungswerbers mit der wesentlichen
Begründung: abgewiesen, eine schuldhafte Verzögerung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, welche das dem Devolutionsantrag zugrunde liegende Führerscheinentzugsverfahren durchzuführen und zu entscheiden habe, liege nicht vor. Die säumige Behörde sei gemäß § 38 AVG berechtigt gewesen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gerichtlichen Straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar regelt § 38 AVG nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Jedoch hat sie sich vornehmlich von Überlegungen der Verfahrensökonomie leiten zu lassen und das erhebliche rechtliche Interesse der betroffenen Partei - im vorliegenden Fall an einer raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens - mitzu- berücksichtigen (VwGH 12.2.1986, 85/11/0239 u.... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Nachprüfungsverfahren nach Oö. Vergabegesetz: Kein Berufungsrecht für Antragsteller bei Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Nachprüfungsbehörde (=Oö. Landesregierung) war keineswegs säumig sie hat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung immerhin prozessual entschieden und somit die Entscheidungspflicht wahrgenommen. Der Devolutionsantrag an den Oö. Verwaltungssenat ist daher doppelt unzulässig: eine Berufung ist nicht z... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Führerscheinentziehungsverfahren kann bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständigen Behörde ausgesetzt werden. Hiezu bedarf es keines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG. Die Kraftfahrbehörde kann ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an der behaupteten Säumigkeit trifft, kann durch... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständigen Behörde ausgesetzt werden. Hiezu bedarf es keines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG. Die Kraftfahrbehörde kann ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an der... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Berufungswerber und in der Folge Devolutionswerber an den Unabhängigen Verwaltungssenat die Lenkerberechtigung bis zu der durch den Amtsarzt wiederum festgestellten körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen, so stellen solche Verfügungen jedenfalls keine Festsetzung einer Dauer "von mindestens fünf Jahren" im Sinne des § 123 Abs 1 erster Satz dar. Daher endet zufolge der Bestimmung des § 123 KFG in diesen Fällen der Instanzenzug beim Landeshauptmann ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 123 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.I.Nr.103/1997 (im folgenden: KFG), haben dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate zu entscheiden. Nach der inzwischen ständigen - wenngleich ho. nicht geteilten - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein im Devolutionsweg ergangener Bescheid des Landeshauptmannes als eine erstinstanzliche Ent... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 24.3.1994 um 07.30 Uhr in (Wien) N-gasse Höhe S-gasse Richtung G das Kfz mit dem Kennzeichen W-71 gelenkt und mit diesem Kfz einen Fahrstreifen für Omnibusse vorschriftswidrig befahren. Wegen Übertretung des § 52 Z 25 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von S 80,-- (... mehr lesen...
Rechtssatz: Über eine Person wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft wegen einer Geschwindigkeitsübertretung eine Anonymverfügung in der Höhe von 800 S erlassen. Diese Person stellte hierauf bei der BH den Antrag, über sie eine Anonymverfügung in der Höhe von 100 S zu erlassen. Der in dieser Sache eingebrachte Devolutionsantrag war als unzulässig zurückzuweisen, da in Verwaltungsstrafsachen wie der gegenständlichen ein Devolutionsantrag nicht zulässig ist. Im übrigen besteht kein Rechtsan... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst wird festgestellt, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der förmlichen Mitteilung des Landeshauptmannes von OÖ. vom 7.8.1995 eine hoheitliche Mitteilung erblickt, der Bescheidqualität zukommt. Die normative Qualität eines Aktes einer Behörde ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Bescheides der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben. Diesen Hoheitsakt hat der Land... mehr lesen...
Mit dem am 5.9.1991 bei der Bezirkshauptmannschaft W. eingelangten Antrag begehrte der Privatankläger E. D., wh. F., die Verfolgung der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung (welche der Beschuldigte dadurch begangen habe, daß er den Privatankläger u.a. des Diebstahls bezichtigt habe). Nachdem die Bezirkshauptmannschaft W. den nunmehrigen Antragsteller und im Privatanklageverfahren Beschuldigten zur Abgabe einer Stellungnahme geladen hatte, brachte der Devolutionswerber durch seinen be... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 56 Abs 3 2. Satz VStG, wonach § 73 AVG in Privatanklagesachen gilt, ist so zu verstehen, daß in Privatanklagesachen nur dem Privatankläger (und nicht dem Beschuldigten) das Recht auf einen Devolutionsantrag zusteht. Schlagworte Privatanklage mehr lesen...