RS UVS Oberösterreich 2007/07/11 VwSen-600064/5/Gf/Mu/Ga

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Veröffentlicht am 11.07.2007
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Rechtssatz

Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden.

Nach § 73 Abs.2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, der abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Erstbehörde zurückzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall wendet sich die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht dagegen, dass sie in einem aus Anlass einer Verletzung der Parkgebührenpflicht eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren Einsprüche gegen Strafverfügungen erhoben (und diese offenbar jeweils mit einem Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verbunden), die belangte Behörde jedoch binnen 16 Monaten weder ein Straferkenntnis erlassen noch das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat.

Der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag wurde daher in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht, nämlich die Oö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 120/2005 (im Folgenden: OöLAO), anzuwenden ist, gestellt und ist sohin zulässig. In der Sache steht allseits unbestritten fest, dass die Rechtsmittelwerberin erstmals mittels Lenkerhebung vom 6. Dezember 2005, Zl. VerkR96, dazu aufgefordert wurde, bekannt zu geben, wem sie zuletzt vor dem 18. September 2005 ihr KFZ überlassen hat. Weil sie dieser Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, wurde ihr in der Folge am 17. Februar 2006 die Strafverfügung vom 16. Februar 2006, Zl. VerkR96, zugestellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspruch erhoben, der gemäß § 49 Abs.2 VStG bewirkte, dass das ordentliche Verfahren einzuleiten war. In der Folge ergingen zur selben Geschäftszahl am 16. März 2006 eine Aufforderung zur Rechtfertigung und am 11. Juli 2006 eine neuerliche Strafverfügung vom 11. Juli 2006. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin wiederum Einspruch erhoben und mit Schriftsatz vom 14. August 2006 eine Rechtfertigung erstattet.

Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, wurde das Verwaltungsstrafverfahren in der Folge - nämlich mit Aktenvermerk vom 21. Dezember 2006 - "gemäß § 45 VStG" eingestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zwar ein Aktenvermerk; dieser muss jedoch dem Beschuldigten mitgeteilt werden, weil sich daran insbesondere die Rechtsfolge knüpft, dass die Behörde das Strafverfahren nur gemäß § 52 VStG iVm § 69 AVG wiederaufnehmen darf (vgl. zB VwGH v. 28. Oktober 1998, 97/03/0010, und die weiteren Nachweise bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6.A., 1585 f). Dass eine derartige Mitteilung erfolgt wäre, wird im gegenständlichen Fall auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Das subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf Bekanntgabe darauf, ob das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren weiterhin fortgeführt oder eingestellt wird, besteht daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch.

Daher war dem gegenständlichen Devolutionsantrag nach § 52b VStG mit der Maßgabe stattzugeben, als bescheidmäßig auszusprechen war, dass das gegen sie von der belangten Behörde zu Zl. VerkR96 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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