Nach § 52b VStG sind im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht Devolutionsanträge nach § 73 AVG zulässig. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr nach § 2 Stmk ParkgebG beantragte der Beschuldigte die Rückzahlung des verspätet einbezahlten Organmandatsbetrages nach § 50 Abs 7 VStG und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Nach Ablauf von mehr als sechs Monaten stellte er gemäß § 73 Abs 2 AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über beide Anträge an den UVS. Obwohl dem Devolutionsantrag hinsichtlich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens stattzugeben war, da die Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist überwiegend von der Erstbehörde verschuldet wurde und bereits ein anderer Lenker wegen der gegenständlichen Abgabenverkürzung rechtskräftig bestraft war, hatte der UVS den Devolutionsantrag hinsichtlich des Antrages auf Zurückzahlung des Strafbetrages mangels behördlichen Verschuldens abzuweisen. So war das Verwaltungsstrafverfahren zum Zeitpunkt des Devolutionsantrages noch nicht abgeschlossen, weshalb die erstinstanzliche Behörde noch nicht verpflichtet war, über den Antrag auf Rückzahlung zu entscheiden (vgl VfGH 26.6.1996, A12/95). Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens und die Entscheidung über einen Antrag auf Rückzahlung nach § 50 Abs 7 VStG sind selbständige Verfahren (weshalb ein Einstellungsbescheid keine Entscheidung über einen Antrag nach § 50 Abs 7 VStG enthalten muss).