Zwar regelt § 38 AVG nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Jedoch hat sie sich vornehmlich von Überlegungen der Verfahrensökonomie leiten zu lassen und das erhebliche rechtliche Interesse der betroffenen Partei - im vorliegenden Fall an einer raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens - mitzu- berücksichtigen (VwGH 12.2.1986, 85/11/0239 u.a.).
Daher ist eine Aussetzung des Führerscheinentzugsverfahrens zum Abwarten der Vorfrageentscheidung durch den UVS dann nicht rechtmäßig, wenn die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Verweigerung des Alkoholtestes nach § 5 Abs 2 StVO und die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden als erwiesen angenommen hat, sowie die dagegen eingebrachte Berufung die Alkoholtestverweigerung nicht bestreitet und im wesentlichen nur die Strafbemessung bzw. eine dahingehende rechtliche Beurteilung betrifft, ob das Nichtanbieten einer Blutprobe entscheidungsrelevant sei (was vom UVS abschlägig zu beurteilen war).
Daher ist ein Devolutionsantrag (nach § 75 Abs 5 KFG) in so einem Falle als zulässig anzusehen.