TE UVS Tirol 2007/04/18 2007/K17/0906-3

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 17, bestehend aus der Vorsitzenden Mag. Margit Pomaroli und den weiteren Mitgliedern Dr. Monica Voppichler-Thöni und Dr. Martina Strele über den Devolutionsantrag des Herrn M.C., vertreten durch T.P., RAe, hinsichtlich des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens wegen Übertretung des § 19 Abs 2 BStMG 2002, anhängig bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Zl 878787, wie folgt:

 

Gemäß § 73 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 52b VStG wird der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Im Schreiben vom 26.02.2007 an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten führte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter aus, bei der belangten Behörde handle es sich um die Bezirkshauptmannschaft Villach. Am 12.12.2005 sei vom Antragsteller eine vorläufige Sicherheit in Höhe von drei Mal Euro 400,00 eingehoben worden. Dies jeweils zu Block Nr 052636/04 (Delikt) ID 870605, 052636/05 (Delikt) ID 871444, 052636/06 (Delikt) ID 878787.

 

Aufgrund dieses Vorfalls habe die A.M.G. mit 19.12.2005 zu GZ 871444 Anzeige erstattet. Daraufhin habe die Bezirkshauptmannschaft Villach zu Zahl ST-15.864/05-9 am 05.01.2006 einen Verfallsbescheid erlassen und habe die eingehobene Sicherheit zu 871444 in Höhe von Euro 400,00 für verfallen erklärt. Der Antragsteller habe gegen diesen Bescheid am 03.04.2006 Berufung an den UVS Kärnten erhoben.

 

Hinsichtlich der übrigen eingehobenen Sicherheiten sei keine Entscheidung gefällt worden.

 

Gemäß § 27 Abs 3 BStMG sei auf nach § 27 Abs 1 und 2 eingehobene Sicherheiten § 37a Abs 1 letzter Satz, Abs 4 und Abs 5 VStG sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 37a Abs 5 VStG werde eine vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt werde oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen sei, oder wenn binnen sechs Monaten gem. § 37 Abs 5 der Verfall ausgesprochen werde.

 

Diese Frist beginne jedenfalls vom Zeitpunkt der Einhebung zu laufen.

 

Da sohin ab dem Zeitpunkt der Einhebung der vorläufigen Sicherheit am 12.12.2005 über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten weder das Verfahren eingestellt, noch die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen worden, und insbesondere auch nicht der Verfall ausgesprochen worden sei, sei die eingehobene vorläufige Sicherheit zu Deliktcode ID 870605, Deliktcode ID 878787, jeweils Block Nr 052636, frei geworden.

 

Der Antragsteller habe sohin am 19.06.2006 den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Villach zu St-15.864/05 Block Nr 52636/05 gestellt, die frei gewordene Sicherheit zu Deliktcode ID 878787 auf das Konto seiner Rechtsvertreter zu überweisen.

 

Eine Entscheidung hierüber sei bislang nicht ergangen, die Verzögerung sei auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, da die Entscheidung aufgrund der Aktenlage zu treffen gewesen wäre. Aufgrund der nunmehr seit über sechs Monaten dauernden Untätigkeit der Behörde stelle er daher den Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat Kärnten möge

gem. § 73 AVG die in der Zwischenzeit frei gewordenen Beträge zu Deliktscode ID 870605, Deliktscode ID 878787, jeweils Block Nr 052636 in Höhe von insgesamt Euro 800,00 an seine Vertreter überweisen. Weiters möge der Unabhängige Verwaltungssenat bescheidmäßig absprechen, dass die eingehobene Sicherheit zu Deliktscode ID 870605/Deliktscode 878787, jeweils Block Nr 052636 frei geworden sei.

 

Dieser Devolutionsantrag wurde mit Schreiben vom 29.03.2007 vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol weiter geleitet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Für Entscheidungen über Devolutionsanträge ist gem § 51c VStG eine Kammerzuständigkeit gegeben. Im vorliegenden Fall konnte eine Verhandlung gemäß § 51e Abs 2 Z 2 VStG entfallen, da gegenständlicher Devolutionsantrag zurückzuweisen war.

 

§ 73 AVG normiert wie folgt:

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

 

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

 

Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.

 

Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Strafverfahren wegen Übertretung des § 19 Abs 2 BStMG 2002 handelt, ist der Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol nicht zulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
§ 73 AVG ist, nur, in Privatanklagesachen, im, landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht, anzuwenden, Da, es, sich, im gegenständlichen, Fall, um, ein Strafverfahren, wegen, BStMG 2002, handelt, ist, der, Devolutionsantrag, nicht, zulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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