RS UVS Oberösterreich 1995/10/10 VwSen-520001/2/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Rechtssatz

Zunächst wird festgestellt, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der förmlichen Mitteilung des Landeshauptmannes von OÖ. vom 7.8.1995 eine hoheitliche Mitteilung erblickt, der Bescheidqualität zukommt. Die normative Qualität eines Aktes einer Behörde ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Bescheides der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben. Diesen Hoheitsakt hat der Landeshauptmann mit diesem Schreiben gesetzt. Es handelt sich beim Schreiben vom 7.8.1995 um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, mit welchem gemäß § 38 AVG das Lenkerberechtigungsentziehungsverfahren ausgesetzt wurde. Hinsichtlich des Instanzenzuges hat die Judikatur bezüglich der verfahrensrechtlichen Bescheide den Grundsatz entwickelt, daß diese, wenn sie mit einem bestimmten Verfahren im Zusammenhang stehen, jenem Instanzenzug unterliegen, der für dieses Verfahren gilt.

Der Instanzenzug im Lenkerberechtigungsentziehungsverfahren ist im § 123 Abs.1 KFG 1967 geregelt. Auf den gegenständlichen Fall bezogen würde (ab der 17. KFG Novelle) der unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz dann zuständig sein, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet. Desweiteren wäre der unabhängige Verwaltungssenat in dritter Instanz zuständig, wenn gegen Bescheide des Landeshauptmannes berufen wird, mit denen für die Dauer von mindestens 5 Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird.

Um es zu wiederholen wird klargestellt, daß nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich die selben Vorschriften anzuwenden sind, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit maßgebend sind. Dies gilt bezüglich aller verfahrensrechtlichen Bescheide, für die der Instanzenzug nicht besonders geregelt ist. Der Landeshauptmann ist bei der Erlassung des angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheides nicht als Behörde erster Instanz anzusehen, sondern bleibt vielmehr zweite Instanz, nämlich Berufungsbehörde in der zugrundeliegenden materiellen Verwaltungssache. Der letzte Satz des § 123 Abs.1 KFG 1967 ist also keine ausreichende Grundlage dafür, den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zweite Instanz gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid vom 7.8.1995 zuständig zu machen.

Anders wäre es lediglich, wenn in der Hauptmaterie der unabhängige Verwaltungssenat in dritter Instanz zu entscheiden hätte, was aber im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, weil dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.6.1995 auf die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde und somit nicht mindestens 5 Jahre. Es handelt sich beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.6.1995 auch nicht um einen solchen, mit welchem das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird.

Auch die Sonderkonstellation, daß der Landeshauptmann von OÖ. im Wege der Devolution nach § 73 Abs.2 AVG angerufen wurde und dieser somit an die Stelle der Erstbehörde tritt, was in der weiteren Folge die Zulässigkeit einer Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat als zweite Instanz zuließe, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Da - weil der Landeshauptmann von OÖ in der Hauptmaterie letzte Instanz ist - also der unabhängige Verwaltungssenat keine Zuständigkeit zur Behandlung dieser Berufung hat, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne über die Rechtmäßigkeit des als Bescheid gewerteten Schreibens des Landeshauptmannes vom 7.8.1995 oder über die Rechtzeitigkeit der Berufung gegen dieses Schreiben an sich entscheiden zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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