Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Grünstäudl über den Antrag des Herrn Johann S jun, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 17.2.1998 auf Übergang der Zuständigkeit auf den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (Devolutionsantrag) zur Erlassung einer Vollstreckungsverfügung betreffend das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien zur Zahl MBA 16-S 4824/96 entschieden:
Der Antrag wird im Grunde des § 73 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 10 Abs 3 VVG zurückgewiesen.
Begründung:
Durch den Devolutionsantrag und den zugrundeliegenden Akt des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk) zur Zahl MBA 16-S/4824/96 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis zur genannten Geschäftszahl vom 11.7.1996 wurde durch den Magistrat der Stadt Wien über den nunmehrigen Antragsteller eine Geldstrafe von S 8.000,-- wegen Übertretung des § 129 Abs 2 der Bauordnung für Wien verhängt.
Gegen dieses am 12.8.1996 zugestellte Straferkenntnis hat der Antragsteller keine Berufung erhoben. (Eine solche erging vielmehr ausschließlich gegen ein weiteres gegen den Antragsteller erlassenes Straferkenntnis zur Zahl MBA 16-S 4825/96 vom 15.7.1996, wozu auf die ausführliche Begründung der rechtskräfigten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28.11.1996, Zahl UVS-04/A/41/00444/96 verwiesen wird).
Bereits mit Antrag vom 26.3.1997, gerichtet an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, begehrte der Antragsteller die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung "gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz" hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 11.7.1996, Zahl MBA 16-S 4824/96. Der Antragsteller begründete dies mit seiner Rechtsansicht, daß er im Gegensatz zur Behörde nicht von der Rechtskraft dieses Strafbescheides ausgehe.
Mit Schreiben vom 10.10.1997 stellte der nunmehrige Antragsteller den "Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bauoberbehörde", da der Magistrat der Stadt Wien durch sein Magistratisches Bezirksamt über seinen Antrag betreffend Vollstreckungsverfügung nicht entschieden hatte.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26.3.1998, MA 64-DI 650/97 wurde dieser Devolutionsantrag zurückgewiesen. Unabhängig davon hatte der Beschwerdeführer den (neuerlichen) Devolutionsantrag vom 17.2.1998, nunmehr gerichtet an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (gegen die "belangte Behörde:
Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk") auf "Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien" gestellt.
Der Antragsteller führte abermals aus, daß über seinen Antrag vom 27.3.1997 (richtig wohl: 26.3.1997) auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zur Zahl MBA 16-S 4824/96 binnen sechs Monaten ab Einbringen des Antrages nicht entschieden worden sei. Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates berief sich der Antragsteller auf die in der Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate Nummer 4/1997 besprochene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Zahl G 1393/95) und führte aus, daß die Unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen einen umfassenden Rechtsschutzauftrag wahrzunehmen hätten, wozu auch das Vollstreckungsverfahren in solchen Sachen zähle.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
1. Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates
Als Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs 2 VVG sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Vollstreckungsverfügungen unterscheiden sich von "sonstigen Bescheiden dadurch, daß nur aus den im § 10 Abs 2 VVG genannten Gründen Berufung ergriffen werden kann" (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 1185).
Die Vollstreckungsverfügung stellt somit einen Bescheid dar. Gemäß § 73 Abs 2 AVG geht dann, wenn der Partei gegenüber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen ihres Antrages der Bescheid erlassen wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über.
Im vorliegenden Fall wäre allerdings gegen die hier ausständige Entscheidung, nämlich die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, keine Berufungsmöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat, sondern zufolge § 10 Abs 3 VVG an den Landeshauptmann (oder wie in der gegenständlichen Baurechtsangelegenheit an die Landesregierung) gegeben. Damit kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund § 73 Abs 2 AVG gegenständlich auch keine Zuständigkeit als Devolutionsbehörde zu.
Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die im Devolutionsantrag aufgeworfene Frage, inwieweit eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde nach Entscheidung durch den Landeshauptmann (Landesregierung) im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (G 1393/95) gegeben ist. Weder liegt gegenständlich nämlich eine solche Berufung vor noch wurde eine Säumnis des Landeshauptmannes (der Landesregierung) geltend gemacht.
2. Zur Unzulässigkeit des Antrages:
Inhaltlich ist der gegenständliche Devolutionsantrag auf die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung gerichtet, somit einer Verfügung, durch die eine Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinne angeordnet wird (hier: die Vollstreckung einer über den Antragsteller seitens der Behörde verhängten Strafe). Aus dem der beantragten Vollstreckungsverfügung zugrundeliegenden Titel, nämlich dem Straferkenntnis, erwuchs dem Antragsteller ausschließlich eine Verpflichtung (nämlich zur Bezahlung der Strafe samt Kostenbeitrag).
Schon daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller keinerlei Recht auf Vollstreckung dieser ihn treffenden Verpflichtung zukommen kann, somit auch kein subjektiv öffentlicher Rechtsanspruch auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung.