RS UVS Vorarlberg 2007/07/16 1-369/07

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Veröffentlicht am 16.07.2007
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Rechtssatz

Der Umstand, dass die Interessen der Zulassungsbesitzerin zufolge des letzten Halbsatzes des § 23 Abs 2 BStMG durch das nur gegen den Lenker geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht berührt werden, bedeutet auch, dass sich die Frage der ?Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist? für die Zulassungsbesitzerin nicht im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Lenker, sondern allenfalls in einem allfälligen nachfolgenden eigenen Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs 2 BStMG stellt. Damit liegen insbesondere auch nicht die im VfGH-Erkenntnis Slg 13987 angesprochenen "teleologischen Gründe" für die Annahme der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages der Zulassungsbesitzerin vor, weil im gegenständlichen Fall im Gegensatz zu dem diesem VfGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Wiedereinsetzungsfall das (Rechtschutz)Interesse der Zulassungsbesitzerin (Antragstellerin) an der von ihr im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Entscheidungspflicht nicht "grundlegend anders gelagert ist als das allfällige (Rechtschutz)Interesse gegenüber einer in der Sache selbst untätig bleibenden Verwaltungsstrafbehörde".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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