Zum Nachprüfungsverfahren nach Oö. Vergabegesetz: Kein Berufungsrecht für Antragsteller bei Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Nachprüfungsbehörde (=Oö. Landesregierung) war keineswegs säumig sie hat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung immerhin prozessual entschieden und somit die Entscheidungspflicht wahrgenommen.
Der Devolutionsantrag an den Oö. Verwaltungssenat ist daher doppelt unzulässig: eine Berufung ist nicht zulässig und eine Entscheidung war gar nicht ausständig.