RS UVS Steiermark 1992/09/10 31.7-1/92

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Veröffentlicht am 10.09.1992
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 56 Abs 3 2. Satz VStG, wonach § 73 AVG in Privatanklagesachen gilt, ist so zu verstehen, daß in Privatanklagesachen nur dem Privatankläger (und nicht dem Beschuldigten) das Recht auf einen Devolutionsantrag zusteht.

Schlagworte
Privatanklage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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