RS UVS Vorarlberg 1996/02/20 4-02/95

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Rechtssatz

Über eine Person wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft wegen einer Geschwindigkeitsübertretung eine Anonymverfügung in der Höhe von 800 S erlassen. Diese Person stellte hierauf bei der BH den Antrag, über sie eine Anonymverfügung in der Höhe von 100 S zu erlassen. Der in dieser Sache eingebrachte Devolutionsantrag war als unzulässig zurückzuweisen, da in Verwaltungsstrafsachen wie der gegenständlichen ein Devolutionsantrag nicht zulässig ist. Im übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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