Über eine Person wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft wegen einer Geschwindigkeitsübertretung eine Anonymverfügung in der Höhe von 800 S erlassen. Diese Person stellte hierauf bei der BH den Antrag, über sie eine Anonymverfügung in der Höhe von 100 S zu erlassen. Der in dieser Sache eingebrachte Devolutionsantrag war als unzulässig zurückzuweisen, da in Verwaltungsstrafsachen wie der gegenständlichen ein Devolutionsantrag nicht zulässig ist. Im übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung.