TE UVS Steiermark 1992/09/10 31.7-1/92

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Veröffentlicht am 10.09.1992
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Spruch

Gemäß § 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in Verbindung mit § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Antrag des Herrn F. U. wh. in F., vertreten durch Dr. O. F., Graz, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Text

Mit dem am 5.9.1991 bei der Bezirkshauptmannschaft W. eingelangten Antrag begehrte der Privatankläger E. D., wh. F., die Verfolgung der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung (welche der Beschuldigte dadurch begangen habe, daß er den Privatankläger u.a. des Diebstahls bezichtigt habe).

 

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft W. den nunmehrigen Antragsteller und im Privatanklageverfahren Beschuldigten zur Abgabe einer Stellungnahme geladen hatte, brachte der Devolutionswerber durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt eine schriftliche Beschuldigtenverantwortung am 13.11.1991 bei der Bezirkshauptmannschaft W. ein. Mit Ladungsbescheid vom 7.1.1992 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft W. den Privatankläger, als Zeuge an dieser Privatanklageangelegenheit mitzuwirken. Ohne dieser Ladung Folge zu leisten, nahm der Privatankläger mit Schreiben vom 22.4.1992 zur Beschuldigtenverantwortung des nunmehrigen Antragswerbers Stellung.

 

Bereits 1 Monat zuvor (Schreiben vom 26.3.1992) begehrte der Devolutionswerber bei der Behörde die Auskunft über den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens, da bereits mehr als 4 Monate verstrichen seien. Er sei für eine rasche Erledigung sehr dankbar.

 

Mit Aktenvermerk, der auf den 10.7.1992 datiert ist, stellte die Bezirkshauptmannschaft W. das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 lit a VStG ein, da im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gegeben sei. Bereits am 2.7.1992 war beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark der Devolutionsantrag des Beschuldigten eingelangt.

 

Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes:

 

Gemäß § 56 Abs 1 VStG ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur über Antrag des Verletzten (Privatanklägers) zu verfolgen. Gemäß Abs 3 leg cit steht dem Privatankläger gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 73 AVG gilt.

 

Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung geht auf Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde dann über, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser 6 monatigen Frist zugestellt wurde. Wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über.

 

Der zweite Satz des Abs 3 zu § 56 VStG ("§73 AVG gilt.") wird so zu verstehen sein, daß das Recht, einen Devolutionsantrag einzubringen, in Privatanklagesachen nur dem Privatankläger zusteht. Dies geht aus dem Wortlaut des Abs 2 und 3 sowie Abs 4 des § 56 VStG hervor, wonach dem Privatankläger Rechte eingeräumt werden, die er zur Verfolgung der Ehrenkränkung insbesondere dann benötigt, wenn die Behörde ungerechtfertigter weise das Verfahren einstellt, keine Verfolgungshandlung vornimmt, bzw eine für die Sühnung der Ehrenkränkung zu hohe Strafe fällt. Demnach ist - wie auch sonst im Verwaltungsstrafverfahren - dem Beschuldigten ein Recht auf Devolution nicht gegeben (§ 24 VStG).

 

Da somit dem Beschuldigten in Privatanklagesachen kein Recht auf Devolution eingeräumt ist, war der vorliegende Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Privatanklage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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