Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch die Kammervorsitzende Mag. Bauer und die Mitglieder Mag. Obrist und Dr. Schwarz über den Devolutionsantrag der Frau ***, wohnhaft ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, vom 12.06.2008 betreffend das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg zur Zl. MA-07-08-572-58 hinsichtlich des Ansuchens um Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte *** und einem näher umschriebenen Standort, zu Recht erkannt:
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG wird der Devolutionsantrag abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (im Folgenden BH) vom 28.05.2008, Zl. MA-07-08-572-58, wurde das im Vorspruch angeführte Verfahren betreffend das Ansuchen der Mag. *** um Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem näher umschriebenen Standort ausgesetzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zeitlich frühere Ansuchen des Herrn X** und der Frau Y** Vorfragen für die Entscheidung über den Konzessionsantrag der Frau *** darstellten. Dieser Bescheid wurde am 30.05.2008 zugestellt und wurde dagegen am 12.06.2008 per Fax Berufung erhoben.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2008, zur Post gegeben am 13.06.2008, wurde betreffend das Konzessionsansuchen von *** vom 18.11.2005 gegenständlicher Devolutionsantrag an den UVS Burgenland gestellt.
Der Berufung gegen den Aussetzungsbescheid wurde mit Bescheid des UVS Burgenland vom 06.11.2008, Zl.: E 134/13/2008.002/005, dahingehend Folge gegeben, dass die Aussetzung, soweit sie sich auf das Verfahren betreffend das Ansuchen der Frau Y** stützt, ersatzlos aufgehoben wurde. Im Übrigen, also betreffend die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung über das Ansuchen des Mag. X**, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Betreffend den Devolutionsantrag wurde erwogen:
§ 73 Abs. 1 und 2 AVG lauten:
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) [...]
Die Aussetzung des Verfahrens ist ein im Instanzenzug anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid, der den Lauf der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Entscheidungsfrist hemmt.
Mit Bescheid des UVS Burgenland vom 06.11.2008, Zl.: E 134/13/2008.002/005, wurde die von der BH bescheidmäßig erfolgte Aussetzung des Konzessionsverfahrens betreffend den Antrag von *** bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über das Ansuchen von Mag. X** rechtskräftig bestätigt. Die Voraussetzungen der mit rechtskräftigem Bescheid ausgesprochenen Aussetzung und die Rechtsrichtigkeit anhand des § 38 AVG sind im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Der Aussetzungsbescheid der BH vom 28.05.2008, Zl. MA-07-08-572-58, wurde der Einschreiterin am 30.05.2008 und somit vor Stellung des Devolutionsantrages zugestellt. Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die BH das Verfahren berechtigterweise ausgesetzt hat, lag keine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht vor und war deshalb der Devolutionsantrag spruchgemäß abzuweisen.