Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständigen Behörde ausgesetzt werden. Hiezu bedarf es keines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG. Die Kraftfahrbehörde kann ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an der behaupteten Säumigkeit trifft, kann durch die Stellung eines Devolutionsantrages erzwungen werden (VwGH vom 1.10.1996, 96/11/0233, 11.2.1992, Zahl: 92/11/0006 uva). Ist das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens eine unabdingbare Voraussetzung für das Führerscheinsentzugsverfahren und hat der Berufungswerber in diesem Verwaltungsstrafverfahren nach der Straßenverkehrsordnung gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz Berufung erhoben, wobei sowohl die Kraftfahrbehörde erster Instanz als auch der Landeshauptmann von Kärnten den Ausgang dieses Verfahrens abwarteten, so ist die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, sodaß der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten noch nicht begründet war.
Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24.2.1998, Zl. B 74/98-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 22.12.1997, Zl. KUVS-K1-1528/4/97, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wird.
Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.1998, Zl. 98/11/0072-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 22.12.1997, Zl. KUVS-K1-1528/4/97, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages und Zurückweisung anderer Anträge in Angelegenheit der Entziehung der Lenkerberechtigung zurückgewiesen wurde.