Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 17, bestehend aus Mag. Barbara Glieber als Vorsitzende, Dr. Monica Voppichler-Thöni als Berichterstatterin und Mag. Franz Schett als weiterem Mitglied, über den Antrag von Herrn M. S. auf Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz wie folgt:
Der Antrag auf private Unterbringung und Versorgung mit angemessener Verpflegung wird gemäß § 67a Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 2 Abs 2 und 6, 4 lit c, 5 Abs 1, 20 und 21 Tiroler Grundversorgungsgesetz abgewiesen.
Mit Schreiben vom 24.03.2006, bei der Tiroler Landesregierung eingelangt am 31.03.2006, beantragte Herr M. S. Unterstützung aus der Grundversorgung in Form der Unterbringung in einer privaten Unterkunft sowie Verpflegungsversorgung für individuell untergebrachte Personen. Gleichzeitig beantragte er eine bescheidmäßige Erledigung.
Die Tiroler Landesregierung hat über diesen Antrag mit der Begründung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden, dass die Einführung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes für die Landesverwaltung einige bedeutende verwaltungsinterne Umstrukturierungen und Anpassungen zur Folge gehabt habe, sodass es in verschiedenen Bereichen zu Verfahrensverzögerungen gekommen sei. Nach höchstgerichtlicher Judikatur können Hinweise auf die Überlastung einer Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht jedoch nicht vereiteln, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag aufgrund des Devolutionsantrages vom 12.10.2006 gemäß § 73 AVG auf den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol übergegangen ist.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben:
Der Antragsteller ist Asylwerber. Über den Asylantrag wurde bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Er verfügt über keinerlei Einkommen und wohnt derzeit in I., XY-Gasse 47. In den Betreuungseinrichtungen des Landes Tirol (Flüchtlingsheime) stehen ausreichend freie Unterkunftsplätze zur Verfügung. Dem Antragsteller wurde zuletzt eine geeignete Unterbringung in der organisierten Unterkunft Gasthaus N. in G., XY-Platz, angeboten. Auf dieses Angebot hat Herr S. nicht reagiert.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 4 lit c Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006, ist Fremden, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, deren Ehegatten sowie deren unverheirateten minderjährigen Kindern, Grundversorgung zu gewähren, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Nach § 2 Abs 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz hat die Unterbringung, soweit verfügbar, bevorzugt in organisierten Unterkünften zu erfolgen.
Nach § 2 Abs 6 Tiroler Grundversorgungsgesetz besteht für Fremde nach § 4 lit c ein Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der Grundversorgung nach § 5 Abs 1 lit a, b, c, d und k sowie § 7 Abs 1 und 3.
Nach § 5 Abs 1 lit a und b Tiroler Grundversorgungsgesetz umfasst die Grundversorgung die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit sowie die Versorgung mit angemessener Verpflegung. Der Antragsteller ist Asylwerber und derzeit in keiner organisierten Unterkunft untergebracht, sondern wohnt in einer Privatunterkunft. Ihm wurden bereits zwei Plätze in organisierten Unterkünften angeboten. Derartige Einrichtungen sind zur Flüchtlingsunterbringung geeignet, wobei die Unterbringung unter Achtung der Menschenwürde erfolgt, und sind in Tirol noch verfügbar.
Nach § 2 Abs 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz hat die Unterbringung bevorzugt in organisierten Unterkünften zu erfolgen. Nach Ansicht der entscheidenden Behörde vermochte Herr S. mit seinem Vorbringen, dass er einen guten Freundeskreis in Innsbruck gefunden habe, sich seine privaten Beziehungen - insbesondere zu seiner Freundin - auf Innsbruck konzentrieren würden und er Mitglied in einem Innsbrucker Boxverein sei, der ihn sehr freundlich aufgenommen habe und in den er gut integriert sei, keine Umstände aufzuzeigen, die ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden.
Der Antrag war daher abzuweisen.