Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Karl-Heinz Liebenwein, Dr. Barbara Lehofer und Dr. Karl Ruiner über den Devolutionsantrag des Herrn Mag. W P, wohnhaft in G, C, hinsichtlich des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens wegen Übertretung des § 2 des Stmk.
Parkgebührengesetzes 1979 und der §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997, anhängig beim Bürgermeister der Stadt Graz, Referat für Parkraumbewirtschaftung, unter der Belegnummer 2441202/SZD, wie folgt entschieden: Gemäß § 73 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 52b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird dem Devolutionsantrag Folge gegeben und das Verfahren wegen Übertretung des § 2 des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 und der §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997, Belegnummer 2441202/SZD, gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Karl-Heinz Liebenwein, Dr. Barbara Lehofer und Dr. Karl Ruiner über den Devolutionsantrag des Herrn Mag. W P, wohnhaft in G, C, hinsichtlich des von ihm im Verfahrens wegen Übertretung des § 2 des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 und der §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997, anhängig beim Bürgermeister der Stadt Graz, Referat für Parkraumbewirtschaftung, unter der Belegnummer 2441202/SZD, gestellten Antrages auf Rückzahlung der verspätet einbezahlten Organstrafverfügung wie folgt entschieden: Gemäß § 73 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 52b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Devolutionsantrag abgewiesen. Begründung In einem Schreiben vom 09.03.2006, eingelangt am 13.03.2006, zu dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängigen Verfahren (Verfahren nach dem Stmk. Parkgebührengesetz wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft zur GZ des Magistrates G) führte Mag. W P unter anderem aus, dass unter der selben Geschäftszahl wegen eines weiteren Tatbestandes (gemeint: der Vorwurf der Verkürzung der Parkgebühr) ein Strafverfahren eröffnet und noch nicht entschieden sei. Da er bereits vor mehr als sechs Monaten den Antrag auf Verfahrensabschluss beim Magistrat gestellt habe und dieser säumig sei, beantrage er den Übergang der Zuständigkeit auf den Unabhängigen Verwaltungssenat und die Verfahrenseinstellung. Des weiteren habe er vor mehr als sechs Monaten den Antrag beim Magistrat G eingebracht, den in diesem Verfahren von ihm einbezahlten Geldbetrag zurückzuerstatten, da diese Zahlung nicht als fristgerecht anerkannt worden sei. Da dieser Antrag unerledigt sei, stelle er auch diesbezüglich einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß § 73 Abs 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bzw. den Unabhängigen Verwaltungssenat über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde bzw. beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Strafverfahren wegen Übertretung der Abgabenvorschriften des Stmk. Parkgebührengesetzes handelt, ist der Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zulässig. Gemäß § 51c VStG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Devolutionsanträge in Kammern, weshalb zur Entscheidung die im Spruch ersichtliche Kammer zuständig ist. Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, GZ.: A10/1P-2441202/O und dem ergänzend angeforderten Anzeigen- und Kontoblatt des R P, Belegnummer 9987188/01, ergibt sich folgender Sachverhalt: Das Fahrzeug des Berufungswerbers mit dem behördlichen Kennzeichen war am 16.02.2005 in der Zeit von 13.47 Uhr bis 14.00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G gegenüber dem Haus P geparkt, ohne dass die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde. Da weder die Organstrafverfügung noch die Anonymverfügung einbezahlt wurde, erging an den nunmehrigen Antragsteller als Zulassungsbesitzer ein auf § 6 Abs 5 Stmk. Parkgebührengesetz gestütztes Lenkerauskunftsbegehren, das am 20.05.2005 durch Hinterlegung zugestellt wurde und welches nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen beantwortet wurde. Am 07.06.2005 wurde die Organstrafverfügung einbezahlt. In der Folge wurde einerseits eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 2 des Stmk. Parkgebührengesetzes iVm §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung, Belegnummer 2441202/SZD (Parkdelikt) und andererseits eine Strafverfügung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft, Belegnummer 2441202/SZA, erlassen; beide datiert mit 27.06.2005, zugestellt am 06.07.2005 durch Hinterlegung. Im Einspruch gegen die Strafverfügung GZ.: 2441202/SZD (Parkdelikt) vom 12.07.2005 gab der Beschuldigte lediglich an, die Tat nicht begangen zu haben, er habe das gegenständliche Kfz am 16.02.2005 nicht benützt. Er beantragte, das Verfahren einzustellen, und die von ihm entrichtete Geldstrafe in der Höhe von ? 21,80 auf ein von ihm bezeichnetes Konto zurückzuzahlen. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft, zu Beleg Nr. 2441202/SZA, in welcher er - aus welchen Gründen immer - auch auf die Strafverfügung eines anderen Verfahrens, 2427761/SZA, Bezug nimmt, gab er an: Es hat sich herausgestellt, dass (wahrscheinlich) mein Sohn R, ... , das Kfz an den fraglichen Tagen benützt hatte. Aus der Verwendung der Mehrzahl (fraglichen Tagen) kann geschlossen werden, dass seine Vermutung hinsichtlich des wahrscheinlichen Lenkers beiden Verfahren (2441202/SZA und 2441202/SZ) betrifft. Auf Grund der Einsprüche wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und der Beschuldigte mit Ladungsbescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 06.09.2005 zu einem Termin am 22.09.2005 geladen. Anlässlich dieser Niederschriftsaufnahme nannte der Beschuldigte erstmals R P konkret als diejenige Person, der das Fahrzeug am 16.02.2005 überlassen war. Mit 23.09.2005 erging an R P eine Strafverfügung, Belegnummer 9987188/01, die am 26.10.2005 rechtskräftig wurde. Mit Straferkenntnis vom 23.01.2006, GZ: A10/1P-2441202/01/O, wurde Mag. W P wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft bestraft, wogegen er Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark erhob. Über das Verfahren wegen Verkürzung der Parkgebühr, Belegnummer 2441202/SZD und über den Antrag des Mag. W P vom 12.07.2005 auf Rückzahlung der verspätet einbezahlten Organstrafverfügung wurde bis zum Einlangen des Devolutionsantrages nicht entschieden. Die erstinstanzliche Behörde wurde mit Telefax vom 03.04.2006 vom Vorliegen des Devolutionsantrages informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In ihrer am 11.04.2006 eingelangten Äußerung vom 06.04.2006 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den erstinstanzlichen Akten ersichtlich sei, dass Mag. W P für den 22.09.2005 vorgeladen worden sei. In der Niederschrift habe er nochmals seinen Sohn R P als Lenker angegeben. In der Folge seien am 23.09.2005 Strafverfügungen gegen den Sohn erlassen worden, welche mit 27.10.2005 in Rechtskraft erwachsen seien. Daraus ergebe sich, dass die Behörde nicht untätig gewesen sei. Mag. W P sei im Verfahren betreffend die Grunddelikte aufgeklärt worden, dass diese Verfahren gegen ihn eingestellt werden, wenn die Strafverfügungen des Lenkers R P in Rechtskraft erwachsen sind. Es sei in der Folge jedoch verabsäumt worden, Herrn Mag. W P ein entsprechendes Einstellungsschreiben zukommen zu lassen, wodurch Herrn Mag. P jedoch kein Schaden entstanden sei. Zur Rückzahlung der verspätet eingezahlten Organstrafverfügung wurde ausgeführt, dass dieser Betrag auf die Strafverfügung 9987188/SVL umgebucht und bei der Erlassung der Strafverfügung angerechnet worden sei. Es werde dieser Betrag jedoch nach Entscheidung über den Devolutionsantrag auf das Konto des Herrn Mag. W P rücküberweisen werden. Zu Spruch I: Es ist nun zu prüfen, inwieweit die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der erstinstanzlichen Behörde im Sinne des letzten Satzes des § 73 Abs 2 AVG zurückzuführen ist. Dazu ist Folgendes auszuführen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist - um ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung feststellen zu können - gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen (zB VwGH 2004/10/0218 vom 31.08.2005 u.a.). Durch den verfahrensrelevanten Einspruch zu Belegnummer 2441202/SZD vom 12.07.2005, eingelangt am 14.07.2005, wurde die erstinstanzliche Behörde erstmals mit der Behauptung des Beschuldigten konfrontiert, die Tat nicht begangen zu haben. In diesem Einspruch stellt er auch den Antrag, das Verfahren einzustellen. Im Einspruch gegen die Strafverfügung, Belegnummer 2441202/SZA, wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft, wurde als wahrscheinlicher Lenker sein Sohn R P genannt. Da es sich beim Tatbestand der Verkürzung der Parkgebühr im Gegensatz zur Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt, besteht keine Beweislastungsumkehr nach § 5 Abs 1 VStG. Die Behörde hat dem Täter somit nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sondern auch das Verschulden nachzuweisen. Im Anlassfall wurde dem Beschuldigten im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einmal die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nachgewiesen. Zwar hat auch das Verhalten des Beschuldigten nicht dazu beigetragen, eine Beschleunigung zu bewirken. Er begnügte sich mit der alleinigen Feststellung, die Tat nicht begangen zu haben und vorläufig auf einen wahrscheinlichen anderen Lenker hinzuweisen. Er hat mit keinen weiteren Mitteln versucht, seine Behauptung, nicht der Lenker gewesen zu sein, zu untermauern, indem er beispielsweise seinen Aufenthalt zur Tatzeit bekannt gegeben oder seinen Kalender vorgelegt hat. Erst bei der Niederschriftsaufnahme, zu der er von der belangten Behörde für den 22.09.2005 geladen wurde, gab er konkret seinen Sohn als Lenker an; auch hier wiederum ohne zu sagen, wo er sich zu Tatzeit aufgehalten habe. Dennoch wäre es Sache der erstinstanzlichen Behörde gewesen - sie hätte ab 14.07.2005 die Möglichkeit dazu gehabt - ihm entweder konkrete Beweise für ihren Tatvorwurf vorzuhalten oder den Beschuldigten aufzufordern, konkretere Angaben zu machen, weshalb er als Lenker auszuschließen sei. Im Sinne der Amtswegigkeit des Verfahrens hätte beispielsweise eine Einvernahme des Aufsichtsorganes zur Klärung, ob es einen Lenkerkontakt gab, erfolgen können. Jedenfalls aber hätte die erstinstanzliche Behörde bereits nach dem Einspruch den als wahrscheinlichen Lenker genannten R P als Zeugen einvernehmen müssen. Die erstinstanzliche Behörde hat jedoch erst rund zwei Monate nach dem Einspruch einen weiteren Verfahrensschritt gesetzt, indem sie den Beschuldigten zu einem Niederschriftstermin für den 22.09.2005 geladen hat. Nach dieser Einvernahme wurde zwar eine Strafverfügung gegen den nunmehr vom Beschuldigten konkret als Lenker bezeichneten R P erlassen, die am 26.10.2005 rechtskräftig wurde. Sie hat aber auch ab diesem Zeitpunkt, da eine andere Person bereits rechtskräftig für das dem nunmehrigen Antragsteller vorgeworfene Delikt bestraft wurde, über mehr als fünf Monate lang keinen weiteren Verfahrensschritt dem Antragsteller gegenüber gesetzt und das eingeleitete Verfahren 2441202/SZD nach wie vor nicht abgeschlossen. Somit sind seit dem Einspruch des Beschuldigten vom 12.07.2005, eingelangt am 14.07.2005, in welchem er erstmals die Verfahrenseinstellung betreffend Belegnummer 2441202/SZD beantragte und im Parallelverfahren betreffend die Nichterteilung der Lenkerauskunft zu Belegnummer 2441202/SZA R P als wahrscheinlichen Lenker nannte, bis zu seinem Devolutionsantrag vom 13.03.2006 rund acht Monate vergangen. Zum Verschulden des Mag. W P an der Verzögerung der Entscheidung ist anzumerken, dass ein solches zwar durchaus festgestellt werden kann, indem er nicht gleich zu Beginn jene Person konkret als Zeugen namhaft gemacht hat, der er das Fahrzeug am Tattat überlassen hatte und indem er von sich aus keine konkreten Angaben dazu gemacht hat, dass er als Täter ausscheidet.
Zum Verschulden der erstinstanzlichen Behörde ist festzustellen:
Wie zuvor bereits ausgeführt, ist bei der gegenständlichen Übertretung das strafbare Verhalten von der Behörde nachzuweisen. Diese hat innerhalb des rund achtmonatigen Zeitraums zwischen dem Einspruch des Beschuldigten, der mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens verbunden war und dem Devolutionsantrag im Grunde lediglich einen Schritt gesetzt, nämlich die Ladung des Beschuldigten für den 22.09.2005. Allenfalls könnte die Einleitung des Verfahrens gegen den vom Beschuldigten angegebenen Lenker am 23.09.2005 als weiterer Schritt gesehen werden, zumal sich im Zuge dieses Verfahrens herausstellen sollte, ob der Beschuldigte mit der Nennung seines Sohnes R die Wahrheit gesagt hat. Auch wenn die lange Verfahrensdauer mit einer Überlastung der erstinstanzlichen Behörde zusammenhängen mag, so ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Landesabgabenordnung Oberösterreich und zum § 73 AVG vom 29.04.1992, Zl. 88/17/0150 hinzuweisen, in welcher er feststellt: Auch die akute Gefahr eines Verwaltungskollaps bei drohender Erlassung von rund 32000 Bescheiden pro Jahr ändert an der Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Abgabenbescheides nichts, da der Landesgesetzgeber diese Möglichkeit offenkundig in Kauf genommen hat. Insgesamt muss daher festgestellt werden, dass die Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist überwiegend der Behörde erster Instanz anzulasten ist. Aus diesem Grunde war der Devolutionsantrag berechtigt und in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. R P wurde rechtskräftig für jene Übertretung bestraft, die dem nunmehrigen Antragsteller Mag. W P unter Belegnummer 2441202/SZD vorgeworfen wurde und weswegen auch gegen diesen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Da mit der Bestrafung des R P davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war von einer Fortführung des Verfahrens gegen diesen abzusehen und das Verfahren gegen ihn einzustellen. Zu Spruch II: § 50 VStG regelt die Organstrafverfügung. § 50 Abs 7 VStG lautet: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist .... bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Mag. W P hat am 12.07.2005 gleichzeitig mit seinem Einspruch im Verfahren zu Belegnummer 2441202/SZD den Antrag gestellt, die von ihm entrichtete Geldstrafe in Höhe von ? 21,80 auf mein Konto ....... zurückzuzahlen. Der Antragsteller hat somit vor mehr als sechs Monaten einen Antrag gestellt, über welchen bis heute nicht entschieden wurde, weshalb der Devolutionsantrag zulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof hat unter GZ A12/95, SlgNr 14538 vom 26.06.1996 zur Rückzahlung des Betrages einer verspätet einbezahlten Anonymverfügung Folgendes festgehalten: Während eines (der Erlassung einer Anonymverfügung) nachfolgenden Strafverfahrens ist der verspätet einbezahlte Betrag im Hinblick auf § 49a Abs 9 VStG - für die Dauer des schwebenden Verfahrens - nicht zurückzuzahlen, weil erst das Ergebnis des Strafverfahrens dafür maßgebend ist, ob der Betrag zurückzuerstatten oder aber auf die Strafe anzurechnen ist. Die Behörde sei vor Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Rückzahlung des eingezahlten Betrages von Rechts wegen nicht verpflichtet gewesen, den Betrag zurückzuzahlen. Die Bestimmung des § 49a Abs 9 VStG betreffend die Anonymverfügung ist ident mit jener des § 50 Abs 7 VStG betreffend die Organstrafverfügung. Die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist somit auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages am 13.03.2006 das Verwaltungsstrafverfahren zu Belegnummer 2441202/SZD, im Zuge dessen die Einbezahlung der Organstrafverfügung mit rund dreimonatiger Verspätung erfolgte, noch nicht abgeschlossen war, hatte die Behörde keine Veranlassung und keine Verpflichtung, über den Antrag auf Rückzahlung zu entscheiden. Es kann ihr in diesem Zusammenhang daher nicht ein überwiegendes Verschulden vorgeworfen werden, weshalb der Devolutionsantrag abzuweisen war.