Aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 FPG und aus den Materialien zu § 76 FPG ergibt sich, dass in Verfahren, in denen bescheidmäßig die Schubhaft verhängt wird, eine Berufung unzulässig ist. Da nach § 73 Abs 2 AVG die Zuständigkeit nur dann nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, wenn gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht der Unabhängige Verwaltungssenat, sondern die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Entscheidung über den Devolutionsantrag betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Schubhaftverfahrens zuständig.