Wird dem Berufungswerber und in der Folge Devolutionswerber an den Unabhängigen Verwaltungssenat die Lenkerberechtigung bis zu der durch den Amtsarzt wiederum festgestellten körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen, so stellen solche Verfügungen jedenfalls keine Festsetzung einer Dauer "von mindestens fünf Jahren" im Sinne des § 123 Abs 1 erster Satz dar. Daher endet zufolge der Bestimmung des § 123 KFG in diesen Fällen der Instanzenzug beim Landeshauptmann und ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates deshalb nicht gegeben, weil die Lenkerberechtigung nicht für die Dauer von mindestens fünf Jahren entzogen wurde und der Landeshauptmann auch nicht in erster Instanz zu entscheiden hatte.