TE UVS Wien 1997/06/12 03/V/15/234/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.1997
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung der Frau Marion S vom 1.6.1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom 2.11.1994, Zahl Cst 55656/J/94, wegen Übertretung des § 53 Z 25 StVO, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 24.3.1994 um 07.30 Uhr in (Wien) N-gasse Höhe S-gasse Richtung G das Kfz mit dem Kennzeichen W-71 gelenkt und mit diesem Kfz einen Fahrstreifen für Omnibusse vorschriftswidrig befahren.

Wegen Übertretung des § 52 Z 25 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von S 80,-- (= 10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben. Dem rechtzeitig (innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist) gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 21.11.1994 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15.5.1997, Zahl UVS-03/V/15/00200/97, nicht stattgegeben. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin am 27.5.1997 zugestellt, weshalb gemäß § 51 Abs 5 VStG die zweiwöchige Berufungsfrist am 27.5.1997 zu laufen begann und am 10.6.1997 endete. Die am 1.6.1997 per Telekopie erhobene begründete Berufung wurde daher fristgerecht eingebracht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zufolge § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 31 Abs 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt (das ist im gegenständlichen Fall der Tatzeitpunkt 24.3.1994) drei Jahre vergangen sind.

Nach dem Eintritt der in § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl VwGH 25.10.1994, 94/07/0020).

Da seit dem Tatzeitpunkt (24.3.1994) mehr als drei Jahre vergangen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

II. BESCHEID

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über den Antrag der Frau Marion S vom 1.6.1997, "der UVS-Wien möge gemäß § 73 Abs 2 AVG über meinen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Hinblick auf das Straferkenntnis der BPD Wien, BezPolKoat Josefstadt, Zl Cst 55656/J/94 Schupp vom 8.8.1995 infolge Säumigkeit dieser Behörde entscheiden", entschieden:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

BEGRÜNDUNG

Nach dem Vorbringen der Antragstellerin wurde gegen sie von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, das Straferkenntnis vom 2.11.1994, Zahl Cst 55656/J/94, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung gerichtet. Da das Straferkenntnis infolge eines (fristgerecht) gemäß § 51a VStG gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht rechtskräftig geworden sei, habe die Antragstellerin am 8.8.1995 beantragt, die Behörde möge die "erlassene Rechtskraftbestätigung aufheben". Über diesen Antrag sei noch nicht abgesprochen worden.

Der Devolutionsantrag vom 1.6.1997 erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

1. Der Devolutionsantrag wurde per Telekopie bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebracht.

Ein Devolutionsantrag muß gemäß § 73 Abs 2 zweiter Satz AVG unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht sein. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann, auf welchem Wege immer er dem unabhängigen Verwaltungssenat zugekommen ist, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken. Die Vorschrift des § 73 Abs 2 AVG ist gegenüber der des § 6 Abs 1 AVG die lex specialis. In Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG kann der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des § 73 Abs 2 AVG gelegene Mangel nicht saniert werden (vgl sinngemäß ua VwGH 29.6.1983, 83/01/0255; 11.3.1985, 85/10/0018; 24.3.1987, 87/05/0029; 21.5.1991, 91/12/0043).

2. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 4 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1 (das sind Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes), soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3 (das sind sonstige Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl den Beschluß vom 21.10.1992, 92/02/0224) hat über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist; das Verfahren und der Instanzenzug richten sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ("Rechtskraftbestätigung") betraf einen Bescheid, der im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens erging (Straferkenntnis). In solchen Verfahren ist jedoch - nach § 24 zweiter Satz VStG - § 73 AVG nicht anwendbar.

Daraus (vgl VwGH 7.4.1995, 94/02/0539) und aus Art 129a Abs 1 Z 4 B-VG (vgl VwGH 25.11.1994, 94/02/0428) folgt, daß der unabhängige Verwaltungssenat für die beantragte Sachentscheidung (funktionell) nicht zuständig ist.

Es war daher spruchgemäß vorzugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten