Rechtssatz: Hat der AsylGH als zur Prüfung dieser Frage primär (vgl § 12 Abs4 FPG 2005 iVm § 16 und § 2 Abs1 Z25 AsylG 2005) zuständige und letztinstanzliche Institution festgestellt, dass der Fremde nicht minderjährig ist, so sind die Fremdenpolizeibehörde und der UVS daran iSd § 69 Abs1 Z3 iVm § 38 AVG gebunden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn überdies keine Rede davon sein kann, dass es dem Fremden gelungen wäre, die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit wenigstens ansatzweise au... mehr lesen...
Rechtssatz: Es würde keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 AVG eines gegen den Beschuldigten eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens darstellen, wenn der Beschuldigte im Zuge einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG (betreffend denselben Vorfall) sich selbst als Lenker bezeichnen würde, da es sich bei einer solchen ? nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ? erfolgten Angabe nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel handeln würde. Zul... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt gemäß § 42 Abs 3 VwGG ?ex tunc?-Wirkung zu, sodass allen Akten, die während der Geltung eines später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden waren, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Auf Grund dieser ?ex tunc?-Wirkung stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches aufhebendes Erkenntnis bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Vef... mehr lesen...
Rechtssatz: Der rechtskräftige Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, stellt für den Entziehungsbescheid keine Vorfrage iS des § 38 AVG dar. Vielmehr wird im § 24 Abs 4 FSG ein solcher Bescheid als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt. Es wird nämlich insoweit als Element eines Tatbestandes für eine Rechtsfolge (hier: Entziehung der Lenkberechtigung) nicht ein Sachverhalt vorgesehen, der an sich (für sich allein) von einer anderen Behörde zu beurteilen wä... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen. Ebenfalls die amtswegige Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs 3 iVm § 69 Abs 1 AVG und § 24 VStG als unbegründet abgewiesen, sowie die Feststellung der Haftunfähigkeit gemäß § 54 Abs 1 VStG als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 06.06.2006 zugestellt. Innerhalb offener ... mehr lesen...
Beachte VwGH 14.12.1999, 99/11/0272 Rechtssatz: Die Befristung der Lenkberechtigung wurde verfügt, obwohl sich seit der Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht verschlechtert hat. Aus der Rechtskraft dieser Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung folgt aber, dass die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsbzw Verlängerungsverfahrens oder einer Änderung des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Vorverfahren war der spätere Einschreiter wegen Alkohol am Steuer bestraft worden. Der Führerschein war ihm entzogen worden. Nachdem sich anlässlich einer Maßnahmebeschwerde herausgestellt hatte, dass die Beamten des Gemeindewachkörpers keine Ermächtigungsurkunde zur Vornahme vom Amtshandlungen nach § 5 StVO besaßen, beantrage der Einschreiter im rechtskräftig abgeschlossenen Führerscheinentzugsverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28. März 2006 gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.02.2006, Zl 703-4-238-2006-FSE, abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Bescheid dem Berufungswerber innerhalb der gesetzlichen Frist zugestellt wurde. Es seien keine Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmegründe v... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.07.2003, Zl SG-61-2003, wurde Herrn E. K., wohnhaft in XY, im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 30.09.2001 bis 21.01.2003 im Standort XY, ohne gewerbebehördliche Genehmigung das Fleischergewerbe gemäß § 94 Z 19 GewO 1994 (bis 01.08.2002 § 94 Z 31 GewO 1994) ausgeübt. Über den Beschuldigten wurde daher eine Geldstrafe von Euro 1.800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerber auf Wiederaufnahme des Führerscheinentzugverfahrens als verspätet eingebracht zurückgewiesen, sowie der Antrag des Berufungswerber auf Aushändigung des Führerscheins abgewiesen. Laut dem zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.04.2003 zu 704-4-1-FSE wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B, C, E, F und G erteilten Lenk... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der ?Erschleichu... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 20.8.2001, S 74423/Li/01, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes insgesamt sechs Geldstrafen verhängt. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 27.8.2001 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit im Zuge des gerichtlichen Exekutionsverfahrens zur Einbringung der Strafbeträge an die Erstbehörde gerichtetem Schriftsatz vom 25.4.2002 teilte Frau Dr. Susann... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bipolare affektive Störung, hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), in Verbindung mit einer psychischen Störung durch psychotrope Substanzen ? Alkohol und Tranquilizer (ICD-10 F10.73 und F13.73), in Verbindung mit einem langsam zunehmenden demenziellen Abbaubild stellt eine psychische Erkrankung dar, wodurch der Betroffene nicht in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite eines Verwaltungs(straf)verfahrens und der sich darin ereignenden prozessualen Vorgänge (Zustellung) zu erke... mehr lesen...
Rechtssatz: Das nachträgliche Erkennen, dass in dem schon abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen sind, bildet ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen der Höchstgerichte. Auch ist ausdrücklich judiziert, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelege... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ist bei (allenfalls analoger) Anwendung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 3 AVG auf Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften keine Folge zu geben war. Bei jenen Fragen, die der EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren Rs 452/01 (Ospelt/Schlössle Weißenberg) zu beurteilen hatte, hat es sich nicht um Vorfragen gehandelt, von welchen der zugrundeliegende Grundverkehrsbescheid abhängig war. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 6.11.2002, Zahl 30406/369-18845-2002.1 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. dem Beschuldigten zur Last gelegt als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt zu haben, wer am 23.4.2002 um 09:42 Uhr das auf ihn zugelassene näher bezeichnete Kraftfahrzeug auf der A 10 bei Bischofshofen gelenkt habe und über ihn wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Das erst nach Ablauf der Frist zur Lenkerbekanntgabe hervorgekommene Wissen des Zulassungsbesitzers darüber, wer das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist unerheblich und kann keinen Wiederaufnahmegrund im Lenkerauskunftsverfahren nach § 103 Abs 2 KFG darstellen, denn es ist dem Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Lenkerauskunft jedenfalls möglich gewesen, zumindest die Person bekannt zu geben, der er damals sein Fahrzeug überlassen hat und welche die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Begründet der wiederaufnahmeantragstellende Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt seinen Antrag damit, dass aus den Baustellenblättern der Baustellen A sowie B hervorgeht, dass der Wiederaufnahmeantragsgegner als Bauleiter für diese Baustellen verantwortlich war und dass dieser Umstand erst in dem gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren hervorgekommen ist, so kann dies als Wiederaufnahmegrund nicht durchdring... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen im Ermittlungsverfahren unterlaufende Fehler die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf Seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen aus. Der Umstand, dass die belangte Behörde in ihrem Verfahren offenbar nicht berücksichtigt hat, dass innerhalb einer Stunde ein Abbau des Blutalkoholgehaltes von zumindest 0,1 Promille eintritt, ist j... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 AVG sind taxativ aufgezählt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG kann sich nur auf solche Tatsachen und Beweismittel stützen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, de... mehr lesen...
Rechtssatz: § 69 AVG hat den Zweck, ein Korrektiv gegen aus bestimmten Gründen unrichtige rechtskräftige Bescheide einzurichten. Die Frage, ob die seinerzeitige Entscheidung der Behörde richtig war, kann nur dann im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens neuerlich aufgerollt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG vorliegen (VwGH vom 12.9.1985, Zahl: 85/06/0109); auch allfälligen Verfahrensmängeln kann nur in diesem Rahmen Relevanz zukommen (VwGH vom 24.11.1993, Zah... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte wegen Nichtvorhandenseins eines entsprechenden Kontrollsystems in seinem Betrieb, von welchem mit guten Grund erwartet werden konnte, dass tatsächlich die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen sichergestellt wird, verwaltungsstrafrechtlich verurteilt und wird der Vorarbeiter des Betriebes des Beschuldigten von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs.4 StGB wegen eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatsachen und Beweismittel gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (vgl. hiezu V... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 69 Abs1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, und: 1) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht g... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 19.10.1998, Zl.: III/S-24098/98, wurde gemäß § 69 Abs 1 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Strafverfügung rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zur selben Geschäftszahl abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob J R durch seinen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Berufung und bringt in dieser zusammenfassend vor, dass die Bundespolizeidirektion Graz übersehe, dass er in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft nach § 6 Abs 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz) impliziert wie die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach § 42 Abs 1 StGB, dass die dem jugendlichen Beschuldigten zur Last gelegte Tat (§ 38 Abs 4 StVO, Verkehrsunfall mit Personenschaden) eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Daher lag im Sinne des § 99 Abs 6 lit c StVO keine Verwaltungsübertretung vor. Dies führt im rechtskräftigen Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Allgemein entspricht es dem Wesen der Rechtskraft eines Bescheides, daß er prinzipiell unabänderlich ist. Mit der Erklärung eines - im übrigen unwiderruflichen - Rechtsmittelverzichtes gegenüber der Behörde, beginnt die Unanfechtbarkeit des Bescheides, das heißt, er erwächst in formeller Rechtskraft. Bei Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG muß es sich um solche handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den im § 69 Abs 1 Z 2 AVG bezeichneten "Tatsachen" muß es sich um neu hervorgekommene, dh nur um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später, nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens, bekannt wurden. Die Tatsache der "Nichtberücksichtigung des geleisteten Schadenersatzbetrages von S 5.125,--" im Rahmen eines Wildschadensersatzverfahrens vermag keinen Wiederaufnahmegrund darzustellen. Allein die Tatsache der Zahlung eines Wildsch... mehr lesen...
Mit Antrag vom 21.03.1997 beantragte der Wiederaufnahmswerber die Wiederaufnahme des im Spruch: zitierten Verfahrens unter Hinweis auf die Entscheidung GZ.: UVS 30.15-94/96, welche ihm am 07.03.1997 zugestellt worden sei. Aus dieser Entscheidung folge, daß für die nach 1979 in der Grazer Innenstadt und in den anschließenden Bezirken gelegenen Kurzparkzonen keine Gebührenpflicht bestehe, da es diesbezüglich einer rechtswirksamen Normierung einer Abgabepflicht fehle. Dies gelte insbesondere f... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der rechtskräftigen Bestrafung wegen Hinterziehung von Parkgebühren stellen Entscheidung des UVS, wonach erst im Zuge späterer Verfahren das Fehlen einer die Gebührenpflicht begründenden Verordnung hervorgekommen ist, aus nachstehenden Gründen keinen Wiederaufnahmsgrund dar: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.06.1991, 91/13/0101; 19.02.1992, 90/12/0244; 15.12.1994, 93/09/0434 u.v.a.) sind als "Tatsachen" im Sinne des erstgenannten Wiederaufnahmeg... mehr lesen...