Wird der Beschuldigte wegen Nichtvorhandenseins eines entsprechenden Kontrollsystems in seinem Betrieb, von welchem mit guten Grund erwartet werden konnte, dass tatsächlich die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen sichergestellt wird, verwaltungsstrafrechtlich verurteilt und wird der Vorarbeiter des Betriebes des Beschuldigten von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs.4 StGB wegen eines im Gerichtsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens gerichtlich freigesprochen, so kann Letzteres nicht als Wiederaufnahmegrund dienen, da im Verwaltungsstrafrechtsbereich Schutzzweck der vom Wiederaufnahmewerber verletzten Bestimmungen der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ist und hat der Wiederaufnahmewerber durch die Nichtinstallierung eines wirksamen Kontrollsystems die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen begangen. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen, als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Solches liegt aber bei der gegebenen Sachlage hinsichtlich eines anderen als dem Beschuldigten gerichtlich ins Recht gezogenen Angeklagten unbeschadet von dessen gerichtlichen Freispruch nicht vor.