Der rechtskräftige Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, stellt für den Entziehungsbescheid keine Vorfrage iS des § 38 AVG dar. Vielmehr wird im § 24 Abs 4 FSG ein solcher Bescheid als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt. Es wird nämlich insoweit als Element eines Tatbestandes für eine Rechtsfolge (hier: Entziehung der Lenkberechtigung) nicht ein Sachverhalt vorgesehen, der an sich (für sich allein) von einer anderen Behörde zu beurteilen wäre, sondern es wird an einen rechtskräftigen Bescheid angeknüpft (vgl zB Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 474; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, Seite 150; VwGH 4.1.1996, 96/02/0434). Da nicht vom Vorliegen einer Vorfrage auszugehen ist, kann der § 69 Abs 1 Z 3 AVG nicht zum Tragen kommen.