RS UVS Tirol 2006/06/14 2006/17/1486-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2006
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Rechtssatz

Im Vorverfahren war der spätere Einschreiter wegen Alkohol am Steuer bestraft worden. Der Führerschein war ihm entzogen worden. Nachdem sich anlässlich einer Maßnahmebeschwerde herausgestellt hatte, dass die Beamten des Gemeindewachkörpers keine Ermächtigungsurkunde zur Vornahme vom Amtshandlungen nach § 5 StVO besaßen, beantrage der Einschreiter im rechtskräftig abgeschlossenen Führerscheinentzugsverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens, da ihm das Fehlen der Ermächtigung des Beamten erst anlässlich des Maßnahmenverfahrens bekannt geworden wäre. Der Verwaltungssenat wies beide Anträge in zweiter Instanz mit folgender Begründung ab:

§ 71 Abs 1 AVG normiert, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt zunächst voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wie bereits festgestellt, hat der Berufungswerber am 20.10.2005 fristwahrend Vorstellung erhoben, welche auch teilweise erfolgreich war, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist. Warum sich die Berufung letztlich auf den Bescheid vom 5.10.2005 bezieht, obwohl eine weitere Entscheidung vom 7.11.2005 (Vorstellungsbescheid) vorliegt, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie das Vorbringen, der Berufungswerber habe sich in einem wie auch immer gearteten Rechtsirrtum befunden. Eine Fristversäumung liegt jedenfalls nicht vor, sodass sich weitergehende Ausführungen zu möglichen Wiedereinsetzungsgründen erübrigen.

Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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