RS UVS Kärnten 2001/08/14 KUVS-K2-1169/2/2001

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Veröffentlicht am 14.08.2001
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Rechtssatz

§ 69 AVG hat den Zweck, ein Korrektiv gegen aus bestimmten Gründen unrichtige rechtskräftige Bescheide einzurichten. Die Frage, ob die seinerzeitige Entscheidung der Behörde richtig war, kann nur dann im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens neuerlich aufgerollt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG vorliegen (VwGH vom 12.9.1985, Zahl: 85/06/0109); auch allfälligen Verfahrensmängeln kann nur in diesem Rahmen Relevanz zukommen (VwGH vom 24.11.1993, Zahl: 93/02/0272). Die Wiederaufnahmegründe sind im Gesetz taxativ angeführt. Der Hinweis darauf, dass die im Antrag angeführten Parzellen im Zusammenhang mit einem Jagdgebietsfeststellungsverfahren bisher zum Gemeindejagdgebiet gehört haben, vermag das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSdd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht zu begründen. Es handelt sich dabei um keine neu hervorgekommene Tatsache, da der Berufungswerberin die Jagdgebietsfeststellungen in der Vergangenheit bekannt waren und hätte diese Tatsache von ihr zudem im Verfahren im Rahmen der gegen den BESCHEID VOM 27.6.2000, Zahl: 434/3/2000, zu erhebenden Berufung vorgebracht werden können. Bei Nichtbekämpfung des Bescheides ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Wiederaufnahme tatsächlich bereits im ursprünglichen Verfahren geltend gemacht werden hätte können.

Schlagworte
Jagd, Jagdfeststellung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Verfahrensmängel, Gemeindejagdgebiet
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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