RS UVS Kärnten 2002/02/15 KUVS-K1-140/2/2002

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Veröffentlicht am 15.02.2002
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Rechtssatz

Die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 AVG sind taxativ aufgezählt. Ein Antrag

auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG kann sich nur auf

solche Tatsachen und Beweismittel stützen, die erst nach Abschluss des Verfahrens

hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht

geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel

handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon

vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst

nachträglich möglich wurde (vgl. VwGH 10.10.2001, Zahl: 98/03/0259 u. a.). Erhält

der Wiederaufnahmewerber nach einem abweisend entschiedenen Antrag auf

Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens die schriftliche Zustimmung der Kärntner

Landesregierung, wonach er im gesamten Landesgebiet Kärnten die Berechtigung

zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen besitzt und deshalb auch in die Liste

der berechtigten Unternehmen aufgenommen worden ist, so handelt es sich dabei

nicht um eine Tatsache, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens

schon vorhanden war, sodass es sich dabei um kein "neu hervorgekommenes

Beweismittel" handelt.

Schlagworte
Auftrag, Auftragsvergabe, Vergabe, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegründe, Abfall, Abfall sammeln, gefährlicher Abfall, Abfallunternehmen, Landesregierung, Landesregierungszustimmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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