Die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 AVG sind taxativ aufgezählt. Ein Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG kann sich nur auf
solche Tatsachen und Beweismittel stützen, die erst nach Abschluss des Verfahrens
hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht
geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel
handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon
vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst
nachträglich möglich wurde (vgl. VwGH 10.10.2001, Zahl: 98/03/0259 u. a.). Erhält
der Wiederaufnahmewerber nach einem abweisend entschiedenen Antrag auf
Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens die schriftliche Zustimmung der Kärntner
Landesregierung, wonach er im gesamten Landesgebiet Kärnten die Berechtigung
zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen besitzt und deshalb auch in die Liste
der berechtigten Unternehmen aufgenommen worden ist, so handelt es sich dabei
nicht um eine Tatsache, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens
schon vorhanden war, sodass es sich dabei um kein "neu hervorgekommenes
Beweismittel" handelt.