RS UVS Kärnten 2004/04/06 KUVS-407/2/2004

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Veröffentlicht am 06.04.2004
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Rechtssatz

Das nachträgliche Erkennen, dass in dem schon abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen sind, bildet ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen der Höchstgerichte. Auch ist ausdrücklich judiziert, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegen Tatbestandes stattfinden kann (VwGH 29.11.1994, 94/20/0077). Ebenso wenig bildet ein Rechtsirrtum über die rechtliche Bedeutung einer Tatsache (nämlich: eines Beweismittels) einen Wiederaufnahmsgrund. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.3.1990, Zahl:

90/03/0023, zu verweisen, wonach die Behauptung, erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Gesetzeslage erhalten zu haben, keinen Wiederaufnahmsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bildet, weil eben die Unkenntnis der Gesetzeslage weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel ist, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hatte geltend gemacht werden können.

Schlagworte
Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Verfahrensmängel, nachträglicher Verfahrensmangel, Rechtsirrtum, nachträglich geänderte Rechtslage, nachträglich geänderte Gesetzeslage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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