Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ist bei (allenfalls analoger) Anwendung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 3 AVG auf Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften keine Folge zu geben war.
Bei jenen Fragen, die der EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren Rs 452/01 (Ospelt/Schlössle Weißenberg) zu beurteilen hatte, hat es sich nicht um Vorfragen gehandelt, von welchen der zugrundeliegende Grundverkehrsbescheid abhängig war. Einerseits waren die Antragsteller weder selbst Landwirte iS des Grundverkehrsgesetzes noch hatten sie vor, das landwirtschaftliche Grundstück an einen Landwirt zu verpachten. Dass in einem solchen Fall die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen würde, ist dem Urteil des EuGH keineswegs zu entnehmen.