Rechtssatz: Aus dem Gesetzeswortlaut des § 69 Abs 1 AVG ergibt sich, daß der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, von einer Partei unter den taxativ aufgezählten Voraussetzungen zu stellen ist. Es handelt sich somit um einen antragsbedürftigen Akt. Bezieht sich der Wiederaufnahmsantrag auf einen ganz bestimmten Bereich der wiederaufzunehmenden Entscheidung, so ist es der erklä... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage des Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots, dessen Aufhebung bereits beantragt war, war für die Strafbehörde eine Vorfrage, von deren Beantwortung der Ausgang des Strafverfahrens abhängig war. Mit dem Bescheid vom 22.11.1995, mit welchem das Aufenthaltsverbot behoben wurde, wurde - in Entsprechung der Rechtslage nach dem Fremdengesetz - über diese Vorfrage in einer Weise entschieden, daß es nicht zu einer Bestrafung im Strafverfahren kommen hätte können. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Darstellung der Wiederaufnahmswerberin, daß nach Erlassung des Straferkenntnisses ihr überdies die Lenkerberechtigung für zwei Wochen entzogen wurde, was als unzulässige Doppelbestrafung anzusehen sei, bildet keinen Wiederaufnahmsgrund. mehr lesen...
Rechtssatz: Behauptet der Berufungswerber vom Inhalt einer an ihn zugestellten Strafverfügung sich nicht mehr Kenntnis verschafft zu haben, weil es sich beim entsprechenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug handelte, welches fallweise auch von anderen Mitarbeitern gefahren wurde, sodaß er die Strafverfügung dem Dienstgeber übergeben und er damit gutgläubig die Angelegenheit als erledigt angesehen habe, so stellt dieser Sachverhalt keinen Wiederaufnahmsgrund dar, da die vom Berufungswerber ins... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in der
Begründung: des rechtskräftigen Bescheides der Schlichtungsstelle die vom Berufungswerber aufgestellte Prozeßbehauptung (Hemmung der Verjährung durch rechtzeitige Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten) nicht als unrichtig festgestellt bzw die Feststellung, daß auch eine die Verfristung hemmende Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten nicht erfolgt ist, nicht getroffen, so ist nicht erkennbar, daß die Schlichtungsstelle bei Kenntnis der Abschußliste für das Jahr 1... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungswerberin gemäß § 71 Abs 4 AVG abgewiesen. In der Begründung: wird im wesentlichen angeführt, daß der Vertreter der Antragstellerin nicht jenes zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um das Ereignis des Abbrechens des Fax-Vorganges vorherzusehen und abzuwenden. Es sei offenkundige Tatsache, daß es bei Faxgeräten immer wieder zu technischen Störungen kommt, die einen ordnu... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 13 Abs 1 AVG hat der Wiederaufnahmswerber zu ermitteln, ob er einen Antrag an die Einbringungsbehörde mittels Telekopie einbringen kann, und er hat sich auch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (VwGH 24.8.1995, 94/04/0013). Dem Vertreter der Berufungswerberin hätte somit nach Durchsicht des Sendeprotokolls auffallen müssen, daß die "Verbindung abgebrochen" wurde und es zu keiner Übermittlung der Telekopie gekommen ist. Umsomehr hätte d... mehr lesen...
Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemach... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates die für die Fortsetzung der Schubhaft des Beschwerdeführers maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen haben. Der Bescheid ist formal in Rechtskraft erwachsen. Das Haftprüfungsverfahren gemäß § 51 ff FrG ist einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 AVG grundsätzlich zugänglich. Die formalen Voraussetzungen (rechtskräftiger Abschluß des Verfahrens... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs.1 Z1 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach § 24 VStG iVm § 71 Abs.2 AVG muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ... mehr lesen...
Entsprechend dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt 3-***-93 der Bezirkshauptmannschaft xx und hier zunächst der Anzeige der Bundespolizeidirektion xx, Verkehrsunfallkommando vom 18. Jänner 1993 ist zu entnehmen, daß Herr Dkfm H**** D***** W**** als Lenker des PKW * *****1 am 23. Dezember 1992 gegen 22.30 Uhr in xx auf der W******** Straße 16 in einen Verkehrsunfall involviert war. Die einschreitenden Polizeibeamten konnten an ihm an Alkoholisierungsmerkmalen einen leichten Geruch der Atem... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ergebnis einer Alkomatmessung kann nur durch eine Blutuntersuchung widerlegt werden. Ein Sachverständigengutachten, das sich überdies nur an Behauptungen des Beschuldigten über den Alkoholkonsum orientiert, stellt daher keinen Wiederaufnahmegrund dar. Hinzu kommt, daß eine Bekanntgabe des Alkoholkonsums erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens keine neue Tatsache ist, die der Beschuldigte ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hat. mehr lesen...
Mit einem gemäß §69 Abs2 AVG bei der Bezirkshauptmannschaft xx eingebrachten Schriftsatz vom 30.12.1994 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 19. September 1994 abgeschlossenen Verfahrens im wesentlichen mit der Begründung: , es seien nun neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die er ohne sein Verschulden im Verfahren nicht geltend machen konnte und die allein und in Verbindung mit dem sonstigen ... mehr lesen...
Mit einem gemäß §69 Abs2 AVG bei der Bezirkshauptmannschaft xx eingebrachten Schriftsatz vom 27.12.1994 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 3. August 1994 abgeschlossenen Verfahrens im wesentlichen mit der Begründung: , es seien nun neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die er ohne sein Verschulden im Verfahren nicht geltend machen konnte und die allein und in Verbindung mit dem sonstigen Erge... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-AM-95-024 Rechtssatz: Ein Rechtsirrtum über die rechtliche Bedeutung einer Tatsache stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. mehr lesen...
Begründung: Der mit 5.10.1993 datierte und eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich - zufolge der Ausführungen des Rechtsvertreters - gegen den Bescheid, UVS-02/11/00042/92, vom 21.7.1992, mit welchem eine Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen worden wäre. Die Schubhaft habe sich auf ein auf das gesamte Bundesgebiet erstrecktes Aufenthaltsverbot gegen Herrn Jordan D gegründet, welches rechtskräftig und vollstre... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der zulässigen Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 AVG muß es sich um Tatsachen (Beweismittel) handeln, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekanntgeworden sind (nova reperta). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung der Geltendmachung von Einwendungen trifft, auch leichte Fahrlässigkeit schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die Wi... mehr lesen...
Beachte VwGH Slg.Nr. 10452A, VwGH vom 23.11.1988, 88/01/0164, VwGH vom 28.1.1992, 91/04/0256 Rechtssatz: Entscheidend für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 25.11.1991 war, daß die Bezirkshauptmannschaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vom Nichtvorliegen einer Baubewilligung ausging. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung hing damit von einer Rechtsfrage ab, die für sich allein gesehen den Gegenstand der bindenden Entscheidung der Bau- bzw. Aufsichts... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, daß die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, daß sie, wären sie seinerzeit beim rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen, als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wiederaufgenommenen Verfahren führen werden. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskr... mehr lesen...
Die Berufungswerberin, der erst aus Anlaß der Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung die Tragweite ihrer auf §99 Abs2 litc StVO gestützten Bestrafung wegen besonders gefährlichem Überholens beim Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs bewußt wurde, hat, nunmehr anwaltlich vertreten, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und diesen Antrag mit neuen Tatsachen und Beweismitteln begründet. Sie sei zur Tatzeit sicher nicht am Tatort gewesen, sondern entweder am He... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG, wenn das Vorbringen des Antragstellers wiederum nur darauf hinausläuft, die Angaben des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers als unrichtig darzustellen. Abweisung. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. März 1991, Zl xx, wurde Herr xx gemäß §28 Abs1 AuslBG (richtig: §28 Abs1 Z1 lita AuslBG) mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft. In diesem mittlerweile rechtskräftigen Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xx in xx, xx, es zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft entgegen den Bestimmungen der §§3 und 28 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kann keine Vorfrage im Sinne des §38 AVG und 69 Abs1 Z3 AVG darstellen, weil sie nicht das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern eben die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zum Gegenstand hat. mehr lesen...