RS UVS Kärnten 2000/05/18 KUVS-K2-535/2/2000

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Veröffentlicht am 18.05.2000
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Rechtssatz

Tatsachen und Beweismittel gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (vgl. hiezu VwGH vom 21.1.1992, Zahl: 91/11/0059 u.a.). Dies trifft jedenfalls auf den Befund des Prof. Dr. A vom 7.3.2000 und das Schreiben des Genannten vom 13.3.2000 zu. Weiters ist davon auszugehen, dass ein erst nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses eingeholtes Sachverständigengutachten als nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden zu beurteilen ist und daher einen Wiederaufnahmegrund nicht zu bilden vermag (VwGH vom 27.2.1995, Zahl: 90/010/0137 u.a.). Zudem muss nämlich die Unterlassung eines möglichen Beweisantrages, wie etwa auch eine Zeugeneinvernahme betreffend, die später als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird, der Partei als Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zugerechnet werden (VwGH 24.11.1993, Zahl: 93/02/00272 u. a.).

Schlagworte
Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund, Tatsachen, Beweismittel, neue Tatsachen, neue Beweismittel, Verschulden, Parteiverschulden, Sachverständigenbeweis, Sachverständigenantrag, Zeugenbeweis, Zeugenantrag, Rechtskraft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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