TE UVS Tirol 2004/09/02 2004/23/165-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn J. U., vertreten durch RAe B. und H., 6370 Kitzbühel, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 15.07.2004, Zl. 704-4-1-2004-FSE-2, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerber auf Wiederaufnahme des Führerscheinentzugverfahrens als verspätet eingebracht zurückgewiesen, sowie der Antrag des Berufungswerber auf Aushändigung des Führerscheins abgewiesen.

 

Laut dem zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.04.2003 zu 704-4-1-FSE wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B, C, E, F und G erteilten Lenkberechtigung, Zl 704-4-2379-2000-FS, gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG 1997 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 entzogen. Gemäß § 25 Abs 3 FSG darf vor Ablauf von 5 Monaten, gerechnet ab 29.12.2003, dem Tag der vorläufigen Abnahme des am 25.098.2000 ausgestellten Führerscheines, die Lenkberechtigung nicht wieder erteilt werden. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber für die festgelegte Dauer gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG 1997 das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten und gemäß § 30 Abs 1 FSG 1997 das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Weiters ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gemäß § 24 Abs 3 FSG 1997 an, dass der Berufungswerber vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten beizubringen hat, welches eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu beinhaltet hat. Außerdem ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gemäß § 24 Abs 3 FSG 1997 an, dass sich der Berufungswerber einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker gemäß § 2 Abs 1 Z 2 FSG-NV zu unterziehen hat.

 

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 07.04.2004 zugestellt und vom Berufungswerber wurde dagegen kein Rechtsmittel ergriffen.

 

Laut Gutachten nach § 8 FSG vom 24.05.2004 ist der Berufungswerber nicht geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für die Gruppen 1,

2.

 

Mit Schreiben vom 01.06.2004 stellte der Berufungswerber den Antrag das Führerscheinentzugsverfahren mit der Geschäftszahl 704-4-1-2004-FSE bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wiederaufzunehmen und den Führerschein zu Handen des Rechtsvertreters auszuhändigen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Untersuchungsanlass für die verkehrspsychologische Begutachtung der Umstand sei, dass das Kuratorium für Verkehrssicherheit eine Alkomattestverweigerung des Berufungswerber annehme. Aus dem selben Ereignis behängt gegen den Berufungswerber beim Bezirksgericht Kitzbühel zu 3U 35/04 ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung. In der Hauptverhandlung am 18.05.2004 seien auch die amtshandelnden Gendarmeriebeamten RI D. K. und RI M. O. als Zeugen einvernommen worden. Diese beiden Zeugen haben unter anderem ausgeführt, dass die Amtshandlung wegen des defekten Gerätes abgebrochen worden sei. Im gerichtlichen Strafverfahren seien nunmehr neue Tatsachen aufgetreten, die die Annahme einer Verweigerung mehr als zweifelhaft erscheinen lassen würden. Diese neuen Tatsachen seien dem Berufungswerber erst nach Rechtskraft des Führerscheinentzugsverfahren bekannt geworden und habe der Berufungswerber diese somit nicht einwenden können.

 

Mit Bescheid vom 15.07.2004 der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu 704-4-1-2004-FSE wurde der Antrag des Berufungswerber auf Wiederaufnahme des Führerscheinentzugsverfahren im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der Antrag des Berufungswerber auf Aushändigung des Führerscheins wurde unter Hinweis auf § 24 Abs 1 und 3 FSG 1997 abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung, dass der Antrag auf Wiederaufnahme verspätet eingebracht worden sei, verfehlt sei. Aufgrund der neu aufgetretenen Tatsachen in der Hauptverhandlung am 18.05.2004 habe der Berufungswerber den Antrag auf Wiederaufnahme am 01.06.2004 somit fristgerecht gestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Nach § 70 Abs 3 AVG steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.

 

Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

 

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller Glaubhaft zu machen.

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.04.2004, Zl. 704-4-1-2004-FSE, ist rechtskräftig.

 

Bei den im § 69 Abs 1 Z 2 AVG bezeichneten ?Tatsachen und Beweismittel? muss es sich um neu hervorgekommene, dh nur solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt wurden. Mit ?Tatsachen? sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit ?Beweismittel? Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen gemeint (VwGH vom 19.04.1994, Zl 90/07/0124 ua).

 

Ein Beweismittel, welches ? ohne Neuerungen im Tatsachenbereich aufzuzeigen ? lediglich darzutun vermag, dass das seinerzeitige Verfahren allenfalls mangelhaft gewesen war, kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens ebenso wenig rechtfertigen wie eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung (VwGH vom 21.06.1994, Zl 94/20/0072 ua).

 

Voraussetzung für einen tauglichen Wiederaufnahmegrund ist unter anderem, dass das vom Berufungswerber ins Treffen geführte Beweismittel ohne sein Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht verwendet werden konnte (VwGH vom 24.11.1993, Zl 93/02/0272 ua).

 

Dies alles trifft im gegenständlichen Fall allerdings nicht zu. Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Erpfendorf vom 31.12.2003 und dem Aktenvermerk des Gendarmeriepostens Erpfendorf vom 30.12.2003 geht eindeutig hervor, dass zuerst vier Fehlversuche stattgefunden haben und dann beim 5. und 6. Versuch jeweils ein Messergebnis erzielt werden konnte, diese Messergebnisse jedoch nicht mehr vollständig ausgedruckt werden konnten, da möglicherweise eine zu geringe Stromspannung vorhanden gewesen sei. Damit ist aber auch die Aussage der amtshandelnden Gendarmeriebeamten, dass die Amtshandlung wegen des defekten Gerätes abgebrochen worden sei, keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, da diese Problematik von Anfang an bekannt gewesen ist und es in der Sphäre des Berufungswerber gelegen war, gegen den Bescheid hinsichtlich der Alkomattestverweigerung anzugehen. Weiters handelt es sich bei der Bewertung der oben genannten Versuche, ob es sich um eine Alkomattestverweigerung handle oder nicht, um eine Rechtsfrage.

 

Insofern ist der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel nicht entgegenzutreten wenn sie den vorliegenden Antrag zurückweist, zumal keine neuen ?Tatsachen? oder ?Beweise? ersichtlich sind aufgrund derer sich die vom Antragsteller behauptete offene Frist ableiten ließe.

 

Der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins mit der Nr 704-4-2379-2000 ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 25.09.2000 ist unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.04.2004 zu Zl 704-4-1-2004-FSE und der dort getroffenen Verfügungen ebenfalls abzuweisen.

Schlagworte
Führerscheinentzugsverfahren, Wiederaufnahme, Rechtsfrage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten