Der Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft nach § 6 Abs 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz) impliziert wie die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach § 42 Abs 1 StGB, dass die dem jugendlichen Beschuldigten zur Last gelegte Tat (§ 38 Abs 4 StVO, Verkehrsunfall mit Personenschaden) eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Daher lag im Sinne des § 99 Abs 6 lit c StVO keine Verwaltungsübertretung vor. Dies führt im rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfahren zum Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG, wonach über die Vorfrage der gerichtlichen Strafbarkeit der Tat von der zuständigen Behörde ( dem Gericht) anders entschieden wurde.