Bei den im § 69 Abs 1 Z 2 AVG bezeichneten "Tatsachen" muß es sich um neu hervorgekommene, dh nur um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später, nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens, bekannt wurden. Die Tatsache der "Nichtberücksichtigung des geleisteten Schadenersatzbetrages von S 5.125,--" im Rahmen eines Wildschadensersatzverfahrens vermag keinen Wiederaufnahmegrund darzustellen. Allein die Tatsache der Zahlung eines Wildschadensersatzbetrages von
S 5.125,-- stellt keine neue Tatsache gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG vorliegend dar, da der Wiederaufnahmswerber im Rahmen des Berufungsverfahrens mehrmals anläßlich mündlicher Verhandlungen ein diesbezügliches Vorbringen erstatten hätte können und andererseits die "Tatsache" der in Rede stehenden Schadenersatzleistung ihm nicht erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bekannt geworden ist.