Der Berufungswerber besaß eine Bewilligung nach § 38 WRG zur Durchführung von Maßnahmen im Hochwasserabflußbereich. Seine Verfehlung lag darin, daß er die Maßnahmen nicht konsensgemäß durchgeführt hat, indem er die Auflagen 1.) und
2.) nicht erfüllt hat. Der Gesetzgeber hat jedoch für solche Fälle im § 137 WRG für die Tatbestände des § 38 - im Gegensatz zu allen anderen Bewilligungstatbeständen - keine strafrechtlichen Konsequenzen angedroht. Trotz des zweifellos rechtswidrigen Verhaltens des Berufungswerbers durch die Nichterfüllung der beiden Auflagenpunkte hat er daher keine (strafbare) Verwaltungsübertretung begangen.