Zur Last gelegt wurde das Fehlen einer Bewilligung für Bauten an Ufern nach § 38 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 lit. l WRG, nämlich für die Errichtung einer Ufermauer, die mit einer aufgesetzten auskragenden Betonplatte in das Abflußprofil des Baches hineinreichte. Jedoch war diese Mauer keine Maßnahme im Sinne des § 38 WRG, sondern vielmehr eine Hochwasserschutzmaßnahme im Sinne des § 41 WRG, da sie mit dem Ziel errichtet wurde, die häufigen Hochwässer des Baches vom gewerberechtlich genützten Grundstück abzuhalten. Ob nun eine Bewilligungspflicht als Hochwasserschutz (Regulierungs)- Maßnahme gegeben war, hatte in diesem Fall außer Betracht zu bleiben, da sämtliche Verfolgungshandlungen innerhalb der Verjährungsfrist auf den Tatbestand des § 38 WRG abgestellt waren.