Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Erwin H, geb. am 14.04.1936, vertreten durch Dr. Herbert J, Rechtsanwalt i G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 14.05.1996, GZ.: 15.1 1995/4777, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem oa. Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 25.08.1995 durch die Baubezirksleitung Graz-Umgebung festgestellt wurde, am sogenannten Friedhofsbach, das ist der linke Zubringer zum Hunnesbach in der Gemeinde L, auf dem Grundstück Nr. 1112/2, KG St, ins Abflußprofil eine 40 m lange und 1,5 m hohe Ufermauer errichtet. Darüber hinaus wurde noch eine auskragende Betonplatte, die in das Abflußprofil hineinreicht, auf diese Mauer aufgesetzt und betrifft diese Maßnahme den 30jährigen Hochwasserbereich. Er habe dafür keine wasserrechtliche Bewilligung, sodaß er § 137 Abs 2 lit 1 WRG 1959 verletzt habe und wurde über ihn nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. In seiner Berufung vom 07.06.1996 brachte der Berufungswerber vor, anläßlich der baurechtlichen Bewilligungsverhandlung seien auch Mitarbeiter der Baubezirksleitung Graz sowie der Wildbach- und Lawinenverbund beigezogen wurden und hätten ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, daß auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Darüber hinaus sei die Geldstrafe aufgrund seiner geringen Einkommensverhältnisse und der Sorgepflichten zu hoch.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist festzustellen, daß dem Berufungswerber durchaus Glauben geschenkt wird, daß er sich zum Zeitpunkt der Zustellversuche am 17.05.1996 und 20.05.1996 nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Der Zustellmangel wurde daher erst mit der Behebung am 28.05.1996 behoben. Die Berufung erweist sich somit als rechtzeitig.
Die erkennende Behörde hat unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 10.07.1997 eine örtliche Erhebung durchgeführt und hiebei festgestellt, daß es sich bei der vom Berufungswerber errichteten Ufermauer nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 38 WRG, sondern vielmehr um eine Hochwasserschutzmaßnahme im Sinne des § 41 WRG handelt. Die betreffende Uferschutzmauer wurde ausschließlich mit dem Ziel errichtet, die häufigen Hochwässer des Friedhofsbaches von seinem, gewerberechtlich genützten Grundstück abzuhalten. Maßnahmen jedoch, welche zum Ziel haben, die verheerende Wirkung von Wässern hintanzuhalten, sind als Regulierungsmaßnahmen im Sinne des § 41 WRG anzusehen und gegebenenfalls gemäß § 42 WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Ob eine derartige Bewilligungspflicht gegeben ist, hat im gegenständlichen Fall aus Betracht zu bleiben, da sämtliche Verfolgungshandlungen innerhalb der Verjährungsfrist auf den Tatbestand des § 38 WRG abgestellt waren.
Das Verfahren war sohin einzustellen.