TE UVS Steiermark 1997/04/09 30.1-9/96

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Schurl über die Berufung des Herrn Josef K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.3.1996, GZ.: 15.1 95/5202, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat:

"§ 137 Abs 2 lit. k WRG 1990 in Verbindung mit Punkt 9., weitere Schutzgebietszone, des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4.3.1992, GZ.: 3-33 Wi-92/132".

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 600,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit Straferkenntnis vom 25.3.1996 wurde über Josef K eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb verhängt, da er, wie anläßlich einer amtlichen Kontrolle des Brunnenschutzgebietes Wildon am 17.7.1995 festgestellt wurde, seine darin befindlichen Grundstücke Nr. 157 und 158, je KG Stocking, nicht den Vorschreibungen im Punkt 9.), weitere Schutzgebietszone, entsprachen. Er hatte keine ganzjährige Pflanzendecke in Form von Wintergetreide und/oder winterharter Gräser angelegt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Herr Josef K vor, die Wirksamkeit der Vorschreibung im Schutzgebietsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark werde erst dann wirksam, wenn eine angemessene Entschädigung geleistet werde. Er habe bisher von der Gemeinde Wildon die ihm zustehende Entschädigung für die Jahre 1993, 1994 und 1995 nicht erhalten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da in der Berufungsbegründung ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, der Sachverhalt, den die belangte Behörde festgestellt hat, nicht bestritten und auch keine Verhandlung beantragt wurde, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 2 VStG entfallen.

Im gesamten Strafverfahren ist unbestritten geblieben, daß die Grundstücke 157 und 158, beide KG Stocking, nicht im Sinne des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4.3.1992 bewirtschaftet wurden. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3.10.1995 rechtfertigte sich der Berufungswerber damit, daß er das Grundstück verpachtet habe. Diese Darstellung widerrief er in der Folge und bringt zu seiner Entschuldigung nunmehr vor, er habe bisher von der Gemeinde Wildon keine Entschädigung erhalten.

Hiezu ist festzustellen, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4.3.1992, GZ.:

3-33 Wi-92/132, mit welchem Schutzgebiete für die Wasserversorgungsanlage Wildon festgelegt wurden, rechtskräftig geworden ist. Ob

Wirtschaftsbeschränkungen oder besondere

Anordnungen für eine Bewirtschaftung von Grundstücken wirksam geworden sind, hängt ausschließlich von der Rechtskraft des Bescheides, nicht jedoch von einem allfälligen Leisten von Entschädigungsbeträgen ab.

Mangels rechtlicher Relevanz hatte der Unabhängige Verwaltungssenat dieses Vorbringen des Berufungswerbers nicht näher zu prüfen.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- ist durchaus schuldangemessen, da sie sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt und bei einem geschätzten Nettoeinkommen von S 15.000,-- auch keine besondere Härte darstellt. Als erschwerend oder mildernd wurde nichts gewertet.

Der Spruch war durch die verletzte Rechtsnorm zu ergänzen.

Schlagworte
Schutzgebiet Rechtskraft Bescheidauftrag Wirksamkeit Entschädigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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