Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn August N, geb. am 03.09.1940, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 30.03.1998, GZ.: 15.1 1997/5992, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 30.03.1998, GZ.: 15.1 1997/5992, wurde Herrn August N zur Last gelegt, er habe zumindest bis 01.10.1997 vier Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 22.03.1993, GZ.: 3.0 N 39/4-1992, nicht erfüllt und dadurch § 38 WRG 1959 verletzt. Gemäß § 137 Abs 2 lit l leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt Herr August N, überhaupt einen derartigen Bescheid erhalten zu haben, im übrigen habe er alles ordnungsgemäß ausgeführt.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 51 e Abs 1 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da der Berufungswerber den gesamten Inhalt des Straferkenntnisses in Berufung gezogen hat, war eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese hat am 14.01.1999 in der Bezirkshauptmannschaft Feldbach unter Teilnahme des Berufungswerbers sowie im Beisein von Herrn Stefan K als Vertreter der belangten Behörde sowie des Zeugen DI Adolf H stattgefunden. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 22.03.1993, GZ.: 3.0 N 39/4-1992, wurde dem Berufungswerber die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Sägewerks-Hallenneubaues samt Lagerplatz für Holz mit Anschüttung im Hochwasserabflußbereich der öffentlichen Gewässer Edelsbach und Glatzentalbach in der KG
Unterauersbach unter gleichzeitiger Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Anläßlich einer Überprüfung am 01.10.1997 durch die Wasserrechtsbehörde wurde festgestellt, daß die Auflagen 1.) und 2.) nicht erfüllt waren. Insbesondere wurde die Schüttung bis unmittelbar an die Grenzen des öffentlichen Wassergutes durchgeführt, sodaß kein Abstand von mindestens 5 m eingehalten worden ist. Auch wurde kein Ausführungsoperat mit Querprofildarstellungen vorgelegt. Feststellungen, daß die Auflagenpunkte 3.) und 4.) nicht erfüllt worden wären, sind dem Akt nicht zu entnehmen, vielmehr wurde anläßlich einer Überprüfung am 20.02.1995 festgestellt, daß diese beiden Punkte erfüllt wurden. Diesbezüglich ist das Straferkenntnis jedenfalls rechtswidrig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 137 Abs 2 lit l WRG 1959 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligungen vornimmt. Wie oben angeführt, besaß der Berufungswerber eine wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Maßnahmen im Hochwasserabflußbereich des Glatzentalbaches und des Edelsbaches. Seine Verfehlung lag darin, daß er die Maßnahmen nicht konsensgemäß durchgeführt hat, indem er die Auflagen 1.) und 2.) nicht erfüllt hat. Der Gesetzgeber hat jedoch für solche Fälle im § 137 WRG für die Tatbestände des § 38 - im Gegensatz zu allen anderen Bewilligungstatbeständen - keine strafrechtlichen Konsequenzen angedroht. Trotz des zweifellos rechtswidrigen Verhaltens des Berufungswerbers durch die Nichterfüllung der beiden Auflagenpunkte hat er daher keine Verwaltungsübertretung begangen .
Der Bescheid war daher zu beheben und das Verfahren einzustellen.