RS UVS Oberösterreich 1994/10/24 VwSen-260090/7/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Rechtssatz

Liegt der Zweck einer zivilrechtlichen Vereinbarung allein in der Vereitelung der Durchsetzung wasserpolizeilicher Aufträge, so ist diese gemäß § 879 ABGB als nichtig anzusehen. Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dient nur dem Zweck, eine grundbücherliche Rangordnung für den künftigen Erwerber zu begründen bzw. für ein Jahr zu sichern, verschafft aber nicht das Eigentumsrecht selbst und läßt dieses auch nicht rückwirkend entstehen. Aus diesen Gründen erweist sich daher die Behauptung, die Benützungsberechtigung der Kläranlage sei ausgelaufen und die Erfüllung der wasserpolizeilichen Aufträge zivilrechtlich gehindert, als unzutreffend. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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