Die Bestimmung des § 33g WRG, die die durch die WRG-Novelle 1990 ohne Übergangsbestimmungen und damit absolut eingeführte nachträgliche Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter gemessen am heutigen Stand der Technik rückwirkend modifiziert, fingiert eine Bewilligung iSd § 32 Abs. 4 WRG nur dann, wenn die Indirekteinleitungen gemäß den für sie sonst geltenden Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der Bestimmungen der Kanalordnung der Gemeinde, betrieben werden. Geringes Verschulden, wenn das Unrecht der Handlung für den Rechtsmittelwerber wegen der Kompliziertheit der Rechtslage nur schwer erkennbar war. Keine Ermahnung geboten, wenn bereits zahlreiche behördliche Überprüfungen stattgefunden haben und die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zwischenzeitlich erteilt wurde. Teilweise Stattgabe.