Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §25a Abs4
Rechtssatz: Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG "nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig". Eine Revisionserhebung setzt somit grundsätzlich eine rechtzeitige ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. September 2017 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe an einer näher genannten Wohnung Unterkunft genommen und es unterlassen, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Er habe dadurch die ihn gemäß § 3 Abs.... mehr lesen...
1 Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des § 46 Abs 4 VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049, mwN). 2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EU... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerich... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung gemäß § 82 Abs. 1 erster Satz SPG als unbegründet abgewiesen (I.) und die Revision für unzulässig erklärt (II.). 2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, we... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer des Unternehmens F zu verantworten, dass entgegen der näher angeführten gesetzlichen Verpflichtungen in einem bis zum 29. Jänner 2015 reichenden Tatzeitraum 1. keine Dokumentation betreffend die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Betrieb erfolgt sei, 2. keine Bestellung einer Sicherheitsfachkraft erfolgt sei, 3. keine Bestellung eines Arbeitsmediziners erfolgt sei... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer des Unternehmens F zu verantworten, dass entgegen der näher angeführten gesetzlichen Verpflichtungen in einem bis zum 29. Jänner 2015 reichenden Tatzeitraum 1. keine Dokumentation betreffend die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Betrieb erfolgt sei, 2. keine Bestellung einer Sicherheitsfachkraft erfolgt sei, 3. keine Bestellung eines Arbeitsmediziners erfolgt sei... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 22. Mai 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. 2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision a... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) vom 6. März 2017 wurde die Revisionswerberin wegen des Vorwurfs, sie habe es als Teilnehmerin einer unangemeldeten Versammlung an einem näher bezeichneten Ort in G am 23. Jänner 2016, zwischen 19.15 und 19.20 Uhr, unterlassen, die zuvor vom Behördenvertreter der belangten Behörde für aufgelöst erklärte Versammlung zu verlassen und auseinanderzugehen, der Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 EUR und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 EUR verhängt wurde. 2 Das angefochtene Erkenntnis betrifft eine dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, welche mit Geldstrafe bis zu 300 EUR geahnde... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Völkermarkt vom 29. März 2018 w... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Völkermarkt vom 27. März 2018 w... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Völkermarkt vom 27. März 2018 w... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung 1... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung d... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm §... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretungen 1.) und 2.) des § ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26. September 2016 wurde der Revisionswerber wegen Übertretungen der StVO schuldig erkannt. Er sei als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 1), nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt (Spruchpunkt 2) und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt (Spruchpunkt 3). ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Ried im Innkreis vom 9. März 2... mehr lesen...
1 Die mitbeteiligte Partei brachte am 12. Jänner 2016 beim Bundesfinanzgericht (BFG) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen das Verhalten von Organen der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle ihres Lokals gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) am 4. Dezember 2015 ein und zwar in Bezug auf 1. das Betreten des Lokales durch Aufbrechen von drei Türen; 2. das Abkleben von acht Überwachungskameras; 3. die Entnahme von Strom und 4. das Aufbrechen von 18 Au... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) vom 21. September 2017 wurde der Mitbeteiligten, einer rumänischen Staatsangehörigen, Folgendes zur Last gelegt: "Sie haben es zumindest bis zum 03.06.2016 um 09:10 Uhr unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 22.06.2015 (lt. ZMR-Anmeldung), Ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen, obwohl EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 51 oder § ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurden mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis - soweit in diesem Verfahren von Bedeutu... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis - soweit in diesem Verfahren von Bedeutu... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach - soweit vorliegend relevant - über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden) verhängt (I.). Die Revision wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt (IV.). 2 Nach Art. 133 Abs. 4 zweiter Satz B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist, wenn das Erkenntnis nur eine g... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §82 Abs1;VwGG §25a Abs4 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: § 82 Abs. 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, mwN). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010174.L01 Im RIS seit 24.09.2018 ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 15. Dezember 2015 wurde die Revisionswerberin schuldig gesprochen, sie habe die von ihr verlangte Lenkerauskunft nicht erteilt (Spruchpunkt 1.), sie habe als Lenkerin eines Fahrzeuges am 25. März 2015 nach einem von ihr verursachten Verkehrsunfall die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt (Spruchpunkt 2.) und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 3.). Hiedurch habe sie § 103 Abs. 2 KFG sowie § 4 Abs. 5 ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magist... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 22. März 2016 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) für schuldig erkannt. Für die angelastete Übertretung des SPG betrug die verhängte Geldstrafe dabei EUR 70,-- sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe eine Höhe von 67 Stunden. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revis... mehr lesen...