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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4Rechtssatz
Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG "nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig". Eine Revisionserhebung setzt somit grundsätzlich eine rechtzeitige Antragstellung auf Ausfertigung voraus (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0157). Die Zulässigkeit der Revisionerhebung nach Verkündung des Erkenntnisses nach dieser Bestimmung hängt jedoch nicht davon ab, ob die Partei, die Revision erhebt, auch jene Partei war, die die Ausfertigung der Entscheidung beantragt hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) VwGG § 25a K 15; vgl. auch implizit VwGH 25.9.2018, Ra 2018/16/0140, Rz 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150077.L01Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019